Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Mutter. Unter den ehelichen sind auch die durch nachfolgende 
Ehe legitimirten unehelichen Kinder begriffen. Ueber die reli- 
giöse Erziehung der Findelkinder entscheidet der Vormund mit 
Zustimmung des Amtsgerichts nach eingeholtem Gutachten des 
Ortsvorgesetzten und des Waisenrichters. Eine Aenderung der 
religiösen Erziehung steht bei ehelichen Kindern der Mutter zu, 
wenn das Recht der Erziehung auf sie übergegangen ist, sei es 
mit dem Ableben, sei es in gewissen Fällen schon bei Lebzeiten 
des Vaters; die Aenderung kann aber nur mit Genehmigung des 
Amtsgerichts u. Ss. w. vorgenommen werden. Bei Waisen kann 
eine Veränderung der Religion nur aus besonders erheblichen 
Gründen und nur mit Genehmigung des Justizministeriums statt- 
finden. Ein rechtlicher Einfluss auf die religiöse Erziehung der 
Kinder ist nach der badischen Gesetzgebung weder dem Staate 
noch den Religionsgesellschaften eingeräumt”. 
Der hessische Entwurf wollte (wie in Baden) das Bestim- 
mungsrecht den in gemischter Ehe lebenden Eltern mit gewissen 
Beschränkungen zugestehen, dafür aber die gleichen Beschrän- 
kungen den Eltern, welche in ungemischter Ehe leben, neu auf- 
erlegen. Nach dem Vorbilde des badischen Gesetzes sollte nicht 
nur für gemischte, sondern auch für ungemischte Ehen das Be- 
stimmungsrecht der Mutter und des Vormunds eng begrenzt 
werden®. Die ausdrückliche Aufhebung der Verordnung vom 
27. Jan. 1826 durch Art. 8 sollte die seitherige Vorschrift, wo- 
nach die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen, 
wenn kein gegentheiliger vorehelicher Vertrag vorliegt, in keiner 
anderen Religion als der des Vaters stattfinden darf, für Ver- 
gangenheit und Zukunft ausser Wirksamkeit setzen. Bei den 
Berathungen der Kammer der Abgeordneten stiess der Ge- 
setzesentwurf auf Widerstand. Vielfach befürchtete man neue 
? 8. Art. Religiöse Kindererziehung im Wörterbuch des Verwaltungs- 
recht, IL Bd. S. 887. 
° 8, Scmmiprt, ]. 0..8..418..
	        
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