Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Das gleiche Recht steht bei ehelichen oder legitimirten Kindern 
auch der Mutter dann zu, wenn auf sie das Recht der Erziehung 
der Kinder übergegangen ist. Jedoch kann sie diese Aenderung 
nur nach erhobenem Gutachten der nächsten beiderseitigen Ver- 
wandten und mit Genehmigung der Obervormundschaftsbehörde 
vornehmen. Art. 3. Bei Waisen darf eine Veränderung der reli- 
giösen Erziehung durch den Vormund nur unter Wahrung der 
vorstehend für die Mutter gegebenen Vorschriften und zwar nur 
dann vorgenommen werden, wenn der letzverstorbene erziehungs- 
berechtigte Elterntheil die Ermächtigung zu einer solchen letzt- 
willig ertheilt hatte. Art.4. Sind die Eltern eines Kindes un- 
bekannt, so werden die Rechte des Vaters in Bezug auf die 
religiöse Erziehung von der Obervormundschaftsbehörde nach 
Anhörung des Vormundes und zweier Beistände geübt. Art. 5. 
Nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre steht Jedem die Wahl der 
Religion frei. Art. 6. Die in diesem Gesetze getroffenen Bestim- 
mungen können durch Vertrag nicht wirksam abgeändert werden. 
Entgegenstehende Vertragsbestimmungen, sowie solche, welche 
Zusicherungen für den Fall enthalten, dass ein Elterntheil oder 
Vormund von seinem religiösen Erziehungsrechte einen bestimmten 
Gebrauch machen oder nicht machen werde, sollen nicht proto- 
kollirt, gerichtlich bestätigt oder notariell beurkundet werden und 
erzeugen keinen Anspruch auf Erfüllung der Zusicherung. Art. 7. 
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig „abgeschlossenen 
Verträge“ über religiöse Erziehung der Kinder bleiben in Gültig- 
keit, können jedoch durch Einverständniss beider Eiterntheile 
ausser Kraft gesetzt werden. Ein Einschreiten der Staatsbehörden 
findet in Angelegenheiten der religiösen Kindererziehung jeden- 
falls nur auf Anrufen eines Elterntheils statt. Nach dem Tode 
eines Elterntheils treten die in den Art. 1 u. 2 enthaltenen Be- 
stimmungen an die Stelle der im obigen ersten Absatz erwähnten 
älteren Verträge, wenn der-verstorbene Elterntheil die Abweichung 
von denselben nicht letztwillig untersagt hat. Im Gefolg deren
	        
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