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Das gleiche Recht steht bei ehelichen oder legitimirten Kindern
auch der Mutter dann zu, wenn auf sie das Recht der Erziehung
der Kinder übergegangen ist. Jedoch kann sie diese Aenderung
nur nach erhobenem Gutachten der nächsten beiderseitigen Ver-
wandten und mit Genehmigung der Obervormundschaftsbehörde
vornehmen. Art. 3. Bei Waisen darf eine Veränderung der reli-
giösen Erziehung durch den Vormund nur unter Wahrung der
vorstehend für die Mutter gegebenen Vorschriften und zwar nur
dann vorgenommen werden, wenn der letzverstorbene erziehungs-
berechtigte Elterntheil die Ermächtigung zu einer solchen letzt-
willig ertheilt hatte. Art.4. Sind die Eltern eines Kindes un-
bekannt, so werden die Rechte des Vaters in Bezug auf die
religiöse Erziehung von der Obervormundschaftsbehörde nach
Anhörung des Vormundes und zweier Beistände geübt. Art. 5.
Nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre steht Jedem die Wahl der
Religion frei. Art. 6. Die in diesem Gesetze getroffenen Bestim-
mungen können durch Vertrag nicht wirksam abgeändert werden.
Entgegenstehende Vertragsbestimmungen, sowie solche, welche
Zusicherungen für den Fall enthalten, dass ein Elterntheil oder
Vormund von seinem religiösen Erziehungsrechte einen bestimmten
Gebrauch machen oder nicht machen werde, sollen nicht proto-
kollirt, gerichtlich bestätigt oder notariell beurkundet werden und
erzeugen keinen Anspruch auf Erfüllung der Zusicherung. Art. 7.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig „abgeschlossenen
Verträge“ über religiöse Erziehung der Kinder bleiben in Gültig-
keit, können jedoch durch Einverständniss beider Eiterntheile
ausser Kraft gesetzt werden. Ein Einschreiten der Staatsbehörden
findet in Angelegenheiten der religiösen Kindererziehung jeden-
falls nur auf Anrufen eines Elterntheils statt. Nach dem Tode
eines Elterntheils treten die in den Art. 1 u. 2 enthaltenen Be-
stimmungen an die Stelle der im obigen ersten Absatz erwähnten
älteren Verträge, wenn der-verstorbene Elterntheil die Abweichung
von denselben nicht letztwillig untersagt hat. Im Gefolg deren