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greift nach dem Ableben des letztverstorbenen Elterntheils als-
dann auch die Bestimmung des Art. 3 Platz.“ — Die Motive er-
kennen rückhaltslos die Nothwendigkeit der Beseitigung der Ver-
ordnung von 1826 und des Systems der Beschränkung des freien
Verfügungsrechtes der Eltern an. Sie treten in eingehender
Darlegung für das Grundprinzip der freien, auch durch Ver-
träge nicht wirksam zu bindenden Bestimmung der
Eltern über die religiöse Erziehung der Kinder, mit der hieraus
fliessenden Befugniss, auch Aenderungen nach freiem Ermessen
jederzeit vorzunehmen, im Uebrigen unter Aufrechterhaltung der
entscheidenden Stimme des Vaters bei Meinungsverschiedenheiten,
ein. Von Bedeutung erschien Art. 6, wonach auf das Recht und
die Pflicht der Bestimmung der religiösen Erziehung der Kinder
nicht mit Rechtswirksamkeit verzichtet werden kann. Das Er-
ziehungsrecht — so führen die Motive aus — gehört zur öffent-
lichen Ordnung und darf durch Privatverträge nicht geändert
oder beschränkt werden. Von selbst versteht sich hierbei, dass
aus etwaigen nichtigen Vertragsbestimmungen auch nicht auf Er-
füllung der etwa versprochenen Gegenleistung geklagt werden
kann u. s. w. Auch solchen Verträgen muss die Klagbarkeit ver-
sagt werden, in denen nicht gerade Seitens des erziehungsberech-
tigten Elterntheils eine Verpflichtung übernommen wird, in
welchem demselben jedoch von dem anderen Ehegatten oder
irgend einem Dritten eine einseitige Zusicherung unter der Be-
dingung gemacht ist, dass jener Elterntheil sein Erziehungsrecht
in einer bestimmten Weise ausübe oder nicht ausübe. Die Ueber-
gangsbestimmungen des Art. 7 nehmen den vor Erlass des beab-
sichtigten Gesetzes abgeschlossenen Eheverträgen über religiöse
Kindererziehung den Charakter einer zwingenden Norm.
Die 2. Kammer nahm den Gesetzentwurf mit unerheblichen
Aenderungen an. Die 1. Kammer trat dagegen für die Zulassung
der vertragsmässigen Bestimmung der religiösen Kindererziehung
ein und wollte allen Eltern das Recht zugestehen, den Vertrag
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