Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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greift nach dem Ableben des letztverstorbenen Elterntheils als- 
dann auch die Bestimmung des Art. 3 Platz.“ — Die Motive er- 
kennen rückhaltslos die Nothwendigkeit der Beseitigung der Ver- 
ordnung von 1826 und des Systems der Beschränkung des freien 
Verfügungsrechtes der Eltern an. Sie treten in eingehender 
Darlegung für das Grundprinzip der freien, auch durch Ver- 
träge nicht wirksam zu bindenden Bestimmung der 
Eltern über die religiöse Erziehung der Kinder, mit der hieraus 
fliessenden Befugniss, auch Aenderungen nach freiem Ermessen 
jederzeit vorzunehmen, im Uebrigen unter Aufrechterhaltung der 
entscheidenden Stimme des Vaters bei Meinungsverschiedenheiten, 
ein. Von Bedeutung erschien Art. 6, wonach auf das Recht und 
die Pflicht der Bestimmung der religiösen Erziehung der Kinder 
nicht mit Rechtswirksamkeit verzichtet werden kann. Das Er- 
ziehungsrecht — so führen die Motive aus — gehört zur öffent- 
lichen Ordnung und darf durch Privatverträge nicht geändert 
oder beschränkt werden. Von selbst versteht sich hierbei, dass 
aus etwaigen nichtigen Vertragsbestimmungen auch nicht auf Er- 
füllung der etwa versprochenen Gegenleistung geklagt werden 
kann u. s. w. Auch solchen Verträgen muss die Klagbarkeit ver- 
sagt werden, in denen nicht gerade Seitens des erziehungsberech- 
tigten Elterntheils eine Verpflichtung übernommen wird, in 
welchem demselben jedoch von dem anderen Ehegatten oder 
irgend einem Dritten eine einseitige Zusicherung unter der Be- 
dingung gemacht ist, dass jener Elterntheil sein Erziehungsrecht 
in einer bestimmten Weise ausübe oder nicht ausübe. Die Ueber- 
gangsbestimmungen des Art. 7 nehmen den vor Erlass des beab- 
sichtigten Gesetzes abgeschlossenen Eheverträgen über religiöse 
Kindererziehung den Charakter einer zwingenden Norm. 
Die 2. Kammer nahm den Gesetzentwurf mit unerheblichen 
Aenderungen an. Die 1. Kammer trat dagegen für die Zulassung 
der vertragsmässigen Bestimmung der religiösen Kindererziehung 
ein und wollte allen Eltern das Recht zugestehen, den Vertrag 
87”
	        
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