Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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aussetzungen sind hiernach: Ehemündigkeit (16. bezw. 20. Lebens- 
jahr, R.-Ges. vom 6. Febr. 1875); Abschluss vor dem zustän- 
digen Organ (in Starkenberg und Oberhessen Ortsgericht, in 
Rheinhessen Notar) in der vorgeschriebenen Form, schliesslich: 
Assistenz bezw. Mitwirkung der befugten Personen (Eltern, Vor- 
mund) bei Abschluss des Ehevertrags. Eine einfache Beredung 
oder eine nach dem bürgerlichen Rechte nicht als gültiger Ehe- 
vertrag anzusehende Vereinbarung befreit nicht von der Vor- 
schrift ?!, 
Es ist hier nicht der Ort auf die aus dem System der Ver- 
ordnung folgenden Widersprüche, wie solche die Monographie von 
Oberlandgerichtsrath Dr. ScHmipT: die Konfession der Kinder 
u. 8. w. 8. 408 treffend hervorhebt, einzugehen, noch weniger die 
Frage zu untersuchen, ob die vielumstrittene Verordnung nicht 
in Form eines Gesetzes zu erlassen gewesen wäre??. Nach der 
lange herrschenden strengen Auffassung erschien die Staatsgewalt 
berechtigt und verpflichtet, eine jede Abweichung vom Vertrage 
oder der subsidiären gesetzlichen Regel, als wider prohibitive ge- 
wissermassen öffentlich-rechtliche Gesetze verstossend staatspolizei- 
lich zu reprimiren, also in solchem Falle das Kind aus einer 
gemischten Ehe gegen den übereinstimmenden Willen der Eltern 
einem anderen religiösen Unterrichte bezw. einer anderen kon- 
fessionellen Schule, zwangsweise zuzuführen und so, von Amtswegen 
oder auf Requisition der Geistlichkeit einer Kirche, nöthigenfalls 
manu militari die Ausführung eines Vertrags zu erzwingen, welchen 
die vertragschliessenden Personen selbst nicht ausgeführt haben 
wollen, dessen Ausführung vielmehr ihrer Ueberzeugung und ihrer 
Ansicht von Elternpflichten gerade zuwiderläuft ?®! 
Bei Beschwerden der betheiligten Kirchen- und Schulbehörden 
21 $, Zeitschrift für Staatse- und Gemeindeverwaltung, 1. c. 8. 186. 
22 S, hierüber ScHaipr, 1. c. 8. 409, 410. 
38 Vgl. die Motive zum 1878er Gesetzentwurf. Verhandlungen der 
2. Kammer, 22. Landtag, Beil. No. 23 zum 4. Prot. 8. 4.
	        
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