Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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oder sonstigen Rücksichten Bedenken trugen, von den rituellen 
Einrichtungen der Religionsgemeinde ihres Wohnorts Gebrauch zu 
machen, wurden trotzdem als Mitglieder betrachtet und zu den 
Umlagen herangezogen. Aehnlich wie im preussischen (Gesetze 
vom 25. Juli 1876 ist jetzt jedem Israeliten gestattet, ohne Aus- 
tritt aus der israelitischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthum) 
aus derjenigen Religionsgemeinde auszutreten, welcher er vermöge 
seines Wohnorts in deren Bezirk angehört. Wer hiervon Ge- 
brauch gemacht hat, wird bei Verlegung des Wohnsitzes in den 
Bezirk einer anderen Gemeinde nicht deren Mitglied, wenn 
er ihr vor oder bei dem Einzuge eine diesbezügliche schrift- 
liche Erklärung abgiebt (Art. 1). Die bürgerliche Wirkung des 
Austritts hängt von der protokollarischen Erklärung vor dem 
Amtsgericht und einem, nach Analogie des Gesetzes über den Aus- 
tritt aus Kirchen u. s. w. vorausgegangenen Verfahren ab (Art. 2). 
Mit dem Austritt erfolgt der Verlust der Theilnahme an den 
Rechten der Mitglieder; die Verpflichtung zur Beitragung zu den 
Lasten (Umlagen) dauert bis zum Schluss des Jahres. Ausnahms- 
weise trägt der Ausgetretene an den Kosten eines ausserordent- 
lichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des ‚Jahres des 
Austritts festgestellt wird, bis zum Ablauf des zweiten Kalender- 
jahres, und zur Erfüllung der bereits begründeten Verpflichtungen 
längstens bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, bei. Ver- 
legt er seinen Wohnsitz, und wird Gemeindemitglied im neuen 
Wohnort, so erlischt jede Verpflichtung mit dem Ende des Weg- 
zugsjahres (Art. 3). Für den Austritt aus dem Judenthum 
überhaupt gilt das Gesetz über die bürgerlichen Wirkungen 
des Austritts aus einer Kirche und Religionsgemeinschaft vom 
10. Sept. 1878 (s. oben). Der Austritt aus dem Judenthum 
2° Gesetzentwurf und Motive s. Verhandlungen der 2. Kammer, 
XXI. Landtag, Beil. 801 u. 8638. Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht 
u. 8. w. Bd. II 8.571f, — Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in 
Zeitschrift für Staats- und Gemeindeverwaltung, Jahrg. XI, 8. 42.
	        
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