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oder sonstigen Rücksichten Bedenken trugen, von den rituellen
Einrichtungen der Religionsgemeinde ihres Wohnorts Gebrauch zu
machen, wurden trotzdem als Mitglieder betrachtet und zu den
Umlagen herangezogen. Aehnlich wie im preussischen (Gesetze
vom 25. Juli 1876 ist jetzt jedem Israeliten gestattet, ohne Aus-
tritt aus der israelitischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthum)
aus derjenigen Religionsgemeinde auszutreten, welcher er vermöge
seines Wohnorts in deren Bezirk angehört. Wer hiervon Ge-
brauch gemacht hat, wird bei Verlegung des Wohnsitzes in den
Bezirk einer anderen Gemeinde nicht deren Mitglied, wenn
er ihr vor oder bei dem Einzuge eine diesbezügliche schrift-
liche Erklärung abgiebt (Art. 1). Die bürgerliche Wirkung des
Austritts hängt von der protokollarischen Erklärung vor dem
Amtsgericht und einem, nach Analogie des Gesetzes über den Aus-
tritt aus Kirchen u. s. w. vorausgegangenen Verfahren ab (Art. 2).
Mit dem Austritt erfolgt der Verlust der Theilnahme an den
Rechten der Mitglieder; die Verpflichtung zur Beitragung zu den
Lasten (Umlagen) dauert bis zum Schluss des Jahres. Ausnahms-
weise trägt der Ausgetretene an den Kosten eines ausserordent-
lichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des ‚Jahres des
Austritts festgestellt wird, bis zum Ablauf des zweiten Kalender-
jahres, und zur Erfüllung der bereits begründeten Verpflichtungen
längstens bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, bei. Ver-
legt er seinen Wohnsitz, und wird Gemeindemitglied im neuen
Wohnort, so erlischt jede Verpflichtung mit dem Ende des Weg-
zugsjahres (Art. 3). Für den Austritt aus dem Judenthum
überhaupt gilt das Gesetz über die bürgerlichen Wirkungen
des Austritts aus einer Kirche und Religionsgemeinschaft vom
10. Sept. 1878 (s. oben). Der Austritt aus dem Judenthum
2° Gesetzentwurf und Motive s. Verhandlungen der 2. Kammer,
XXI. Landtag, Beil. 801 u. 8638. Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht
u. 8. w. Bd. II 8.571f, — Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in
Zeitschrift für Staats- und Gemeindeverwaltung, Jahrg. XI, 8. 42.