Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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„Es sollen demgemäss in thunlichster Beschleunigung 
übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbeson- 
dere gleiche Bahnpolizeireglements eingeführt werden.“ 
Durch wen dies geschehen soll, sagt Art. 43 nicht; nach 
Sachlage können aber nur die Bundesregierungen das logische 
Subjekt des Satzes sein. Es ergiebt sich dies nicht nur aus dem 
durch das Wort „demgemäss“ hergestellten Zusammenhang mit 
Art. 42 als aus dem Ausdrucke „gleiche Bahnpolizeireglements“, 
welcher auf eine Mehrheit von Anordnungen identischen Inhalts 
hindeutet. Der formelle Erlass solcher Anordnungen gehört 
deshalb lediglich zur Kompetenz der Einzelstaaten, nicht zu der 
des Reichs (HAENEL, Deutsches Staatsrecht I [1892], S. 645; 
LABAnD, Staatsrecht des Deutschen Reichs, 3. Aufl. [1895], II 
S. 109). 
Die für das (regentheil angeführten Gründe des Reichsober- 
handelsgerichts (Entsch. 21, 8. 61ff.) sind nicht überzeugend. 
Dass der „Zweck“ des Gesetzes die directe Einführung eines 
Bahnpolizeireglements durch das Reich sei, muss so lange be- 
stritten werden, als der Wortlaut und Sinn des Gesetzes das 
Gegentheil besagt und sich aus ihm in Verbindung mit der Reichs- 
Verf. Art. 4 Ziff. 8 („Beaufsichtigung“) höchstens eine Einwirkungs- 
pflicht des Reichs auf die Bundesstaaten zur Einführung gleicher 
Reglements folgern lässt. Dass der Reichstag im Jahre 1869, 
also nach Erlass der Verfassung des Norddeutschen Bundes, die 
Art. 42 und 43 im Sinne einer direkten Thätigkeit des Reichs 
interpretirt hat (Stenograph. Bericht 1869, 8. 828), hat noch 
weniger Bedeutung als wenn er es vor Erlass der Bestimmung 
gethan und trotzdem etwas seiner Interpretation offenbar Wider- 
sprechendes in das Gesetz aufgenommen hätte. 
Man könnte höchstens mit dem Reichsoberhandelsgericht 
(Entsch. 21 S. 62) eine Befugniss des Bundesraths zur Publi- 
kation von Bahnpolizeireglements aus Reichs-Verf. Art. 7 Ziff. 2 
herleiten, laut dessen der Bundesrath beschliesst 
„über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen 
allgemeinen Verwaltungsvorschriften und. Einrichtungen, so- 
fern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist“, 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 4. 38
	        
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