— 5716 —
obschon es recht zweifelhaft ist, ob Art. 43 mit der in ıhm sta-
tuirten Verpflichtung der Einzelstaaten ein Reichsgesetz ist, dessen
Ausführung der Beschlussfassung des Bundesraths unterliegt (LA-
BAND, l. c. II S. 109). Jedenfalls kann der Bundesrath
ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung in einer sol-
chen Verwaltungsverordnung keine materiellen Rechts-
sätze schaffen (LapBanp, 1. c. I S. 568, 674; II, S. 109), und
solche sind die Strafandrohungen des & 62 der Betriebsordnung.
Deshalb trifft auch die Bezugnahme des Reichsgerichts (Entsch.
‘m Strafsachen 10 S. 327) auf Reichs-Verf. Art. 4 Ziff. 8, welcher
ganz allgemein das Eisenbahnwesen der Beaufsichtigung Seitens
des Reichs und der Gesetzgebung derselben unterwirft, für die
Strafbestimmungen der Betriebsordnung nicht zu: die Voraus-
setzungen der Gesetzgebung (Reichs-Verf. Art. 5) sind nicht ge-
wahrt, und der Erlass von Strafbestimmungen kann als ein Akt
der Beaufsichtigung nicht angesehen werden. Die Annahme end-
lich, dass der Art. 43 dem Bundesrath in der hier fraglichen
Beziehung die Polizeigewalt übertrage (R.-O.-H.-G. 21 8. 63),
lässt sich, wie aus dem Obengesagten hervorgeht, mit Wortlaut
und Sinn des Art. 43 unter keinen Umständen in Einklang brin-
gen, ist auch vom Reichsgericht (Entsch. in Civils. 15 8. 156)
ausdrücklich abgelehnt worden („Mit Unrecht wird dem Eisen-
bahnbetriebsreglement die Natur eines Polizeigesetzes beigelegt“).
Dass der Bundesrath selbst die hier ausgesprochenen Be-
denken hinsichtlich seiner Kompetenz zu Verordnungen gemäss
Reichs-Verf. Art. 42 u. 43 getheilt hat, zeigt die Thatsache, dass
das Bahnpolizeireglement von 1885, während dasjenige von 1875
nur im Zentralblatt publizirt war, nach seinem $ 74 sowohl im
Reichsgesetzblatt als im Zentralblatt, als ausserdem von den
Bundesregierungen publizirt werden sollte und publizirt wor-
den ist. Für die Betriebsordnung von 1892 ist nur Publikation
im. Reichsgesetzblatt vorgeschrieben worden ($ 74): „wodurch der
Rechtsbestand des $ 62 nicht verstärkt wird“. (SEUFFERT bei
v. Liszt, Das Strafrecht der Staaten Europas 1894, 8. 34; vgl.
auch HAENEL, 1. c: 8. 645 Anm. 3). ...
Wenn sonach dem $ 62 der Betriebsordnung von 1892 die