Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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obschon es recht zweifelhaft ist, ob Art. 43 mit der in ıhm sta- 
tuirten Verpflichtung der Einzelstaaten ein Reichsgesetz ist, dessen 
Ausführung der Beschlussfassung des Bundesraths unterliegt (LA- 
BAND, l. c. II S. 109). Jedenfalls kann der Bundesrath 
ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung in einer sol- 
chen Verwaltungsverordnung keine materiellen Rechts- 
sätze schaffen (LapBanp, 1. c. I S. 568, 674; II, S. 109), und 
solche sind die Strafandrohungen des & 62 der Betriebsordnung. 
Deshalb trifft auch die Bezugnahme des Reichsgerichts (Entsch. 
‘m Strafsachen 10 S. 327) auf Reichs-Verf. Art. 4 Ziff. 8, welcher 
ganz allgemein das Eisenbahnwesen der Beaufsichtigung Seitens 
des Reichs und der Gesetzgebung derselben unterwirft, für die 
Strafbestimmungen der Betriebsordnung nicht zu: die Voraus- 
setzungen der Gesetzgebung (Reichs-Verf. Art. 5) sind nicht ge- 
wahrt, und der Erlass von Strafbestimmungen kann als ein Akt 
der Beaufsichtigung nicht angesehen werden. Die Annahme end- 
lich, dass der Art. 43 dem Bundesrath in der hier fraglichen 
Beziehung die Polizeigewalt übertrage (R.-O.-H.-G. 21 8. 63), 
lässt sich, wie aus dem Obengesagten hervorgeht, mit Wortlaut 
und Sinn des Art. 43 unter keinen Umständen in Einklang brin- 
gen, ist auch vom Reichsgericht (Entsch. in Civils. 15 8. 156) 
ausdrücklich abgelehnt worden („Mit Unrecht wird dem Eisen- 
bahnbetriebsreglement die Natur eines Polizeigesetzes beigelegt“). 
Dass der Bundesrath selbst die hier ausgesprochenen Be- 
denken hinsichtlich seiner Kompetenz zu Verordnungen gemäss 
Reichs-Verf. Art. 42 u. 43 getheilt hat, zeigt die Thatsache, dass 
das Bahnpolizeireglement von 1885, während dasjenige von 1875 
nur im Zentralblatt publizirt war, nach seinem $ 74 sowohl im 
Reichsgesetzblatt als im Zentralblatt, als ausserdem von den 
Bundesregierungen publizirt werden sollte und publizirt wor- 
den ist. Für die Betriebsordnung von 1892 ist nur Publikation 
im. Reichsgesetzblatt vorgeschrieben worden ($ 74): „wodurch der 
Rechtsbestand des $ 62 nicht verstärkt wird“. (SEUFFERT bei 
v. Liszt, Das Strafrecht der Staaten Europas 1894, 8. 34; vgl. 
auch HAENEL, 1. c: 8. 645 Anm. 3). ... 
Wenn sonach dem $ 62 der Betriebsordnung von 1892 die
	        
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