Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 578 — 
‘Der namentlich von LABAND vertretenen Ansicht, dass die 
als Gesetz sich darstellenden Strafbestimmungen der Betriebs- 
ordnung der Rechtsbeständigkeit entbehren, welche das Amts- 
gericht vertritt, schliesst sich auch die Strafkammer I des Land- 
gerichts an und nimmt daher auf die ausführlichen und zutreffenden 
Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses Bezug, welche durch 
die Ausführungen der Amtsanwaltschaft nicht widerlegt erscheinen. 
Dass der Bundesrath befugt sei, Vorschriften zur Ausführung der 
Art. 42—46 der Reichs-Verf. mit Gesetzeskraft zu erlassen, 
vermag das Gericht nicht zu begründen (vgl. noch über die in 
Litteratur und Praxis seit langer Zeit schon bestrittene Frage 
Eger, Handbuch des Preussischen Eisenbahnrechts Bd. 1 8 13 
Note 8 8. 60f.). 
Hamburg, 27. Februar 1896. 
Das Landgericht, I. Strafkammer: 
(gez.) ALBRECHT I. Dr. ALgrecHht II. HEDDe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.