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über dem letzteren und dessen Erben für das Kind die Rechte
eines ehelichen Kindes begründet, den Rechten Dritter und des
Kindes aber keinen Eintrag thut.
Gegen diese Rechtsregeln verstösst die vorangeschickte zur
Geltung gebrachte Rechtsauffassung des Reichsversicherungsamtes.
Der beregte Rechtsstreit war im Rechtsgebiete des sächsischen
bürgerlichen Gesetzbuches zum Austrage zu bringen. Nach dessen
8 1771 sind aber für eheliche Kinder zu achten, welche von einer
Ehefrau nach dem einhundertzweiundachzigsten Tage von Ein-
gehung der Ehe an geboren wurden, sodass derselbe sich von
Art. 312 des code civil und $ 1 Titel 2 Theil II des preussischen
Landrechtes nur darin unterscheidet, dass nach diesen für jedes
während bestehender Ehe geborene oder empfangene Kind die
Rechtsvermuthung der ehelichen Geburt zutrifft. Unstreitig fällt
der Geburtstag der aufgetretenen Klägerin in die für die eheliche
Abstammung geltende Frist. Mithin hat nach dem unzweideutigen
Wortlaute der zur Anwendung kommenden Rechtsregel dasselbe
als eheliches Kind, folglich als dessen Vater der Betriebsgetödtete
zu gelten. Dieser Rechtsgrundsatz wird dadurch verletzt, dass
das Reichsversicherungsamt dem Kinde die Verpflichtung auferlegt,
den Nachweis seiner Legitimität zu führen. Hierfür bietet das
in Betracht kommende Recht keine Anhaltspunkte. Zwar sieht
Bürgerl. Ges.-B. $ 1772 ebenso wie Allg. L.-R. 2, II8 7 und
code civil Art. 312 vor, dass eine als Vater rechtsvermuthete
Person solcher Rechtsvermuthung entgegentreten, mithin das Kind
verleugnen kann, wenn er beweist, dass er während der gesetz-
lichen Empfängnisszeit, wegen Abwesenheit oder durch irgend
einen Zufall sich in dem Zustande einer physischen Unmöglich-
keit befunden habe, seiner Frau ehelich beizuwohnen. Ein der-
artiger Umstand liegt thatsächlich hier vor, wo seit Juli 1889
die Ehegatten von einander getrennt lebten und auch gar nichts
von einander hörten. Ja es steht sogar thatsächlich fest, dass
das Kind einem ehebrecherischen Geschlechtsverkehre entsprossen
ist, indem eine andere Person als Erzeuger desselben in Anspruch
genommen, zur gerichtlichen Verhandlung vom 3. Okt. 1893 aus-
drücklich seine natürliche Vaterschaft zu ihm anerkannt und