Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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über dem letzteren und dessen Erben für das Kind die Rechte 
eines ehelichen Kindes begründet, den Rechten Dritter und des 
Kindes aber keinen Eintrag thut. 
Gegen diese Rechtsregeln verstösst die vorangeschickte zur 
Geltung gebrachte Rechtsauffassung des Reichsversicherungsamtes. 
Der beregte Rechtsstreit war im Rechtsgebiete des sächsischen 
bürgerlichen Gesetzbuches zum Austrage zu bringen. Nach dessen 
8 1771 sind aber für eheliche Kinder zu achten, welche von einer 
Ehefrau nach dem einhundertzweiundachzigsten Tage von Ein- 
gehung der Ehe an geboren wurden, sodass derselbe sich von 
Art. 312 des code civil und $ 1 Titel 2 Theil II des preussischen 
Landrechtes nur darin unterscheidet, dass nach diesen für jedes 
während bestehender Ehe geborene oder empfangene Kind die 
Rechtsvermuthung der ehelichen Geburt zutrifft. Unstreitig fällt 
der Geburtstag der aufgetretenen Klägerin in die für die eheliche 
Abstammung geltende Frist. Mithin hat nach dem unzweideutigen 
Wortlaute der zur Anwendung kommenden Rechtsregel dasselbe 
als eheliches Kind, folglich als dessen Vater der Betriebsgetödtete 
zu gelten. Dieser Rechtsgrundsatz wird dadurch verletzt, dass 
das Reichsversicherungsamt dem Kinde die Verpflichtung auferlegt, 
den Nachweis seiner Legitimität zu führen. Hierfür bietet das 
in Betracht kommende Recht keine Anhaltspunkte. Zwar sieht 
Bürgerl. Ges.-B. $ 1772 ebenso wie Allg. L.-R. 2, II8 7 und 
code civil Art. 312 vor, dass eine als Vater rechtsvermuthete 
Person solcher Rechtsvermuthung entgegentreten, mithin das Kind 
verleugnen kann, wenn er beweist, dass er während der gesetz- 
lichen Empfängnisszeit, wegen Abwesenheit oder durch irgend 
einen Zufall sich in dem Zustande einer physischen Unmöglich- 
keit befunden habe, seiner Frau ehelich beizuwohnen. Ein der- 
artiger Umstand liegt thatsächlich hier vor, wo seit Juli 1889 
die Ehegatten von einander getrennt lebten und auch gar nichts 
von einander hörten. Ja es steht sogar thatsächlich fest, dass 
das Kind einem ehebrecherischen Geschlechtsverkehre entsprossen 
ist, indem eine andere Person als Erzeuger desselben in Anspruch 
genommen, zur gerichtlichen Verhandlung vom 3. Okt. 1893 aus- 
drücklich seine natürliche Vaterschaft zu ihm anerkannt und
	        
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