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daraufhin zur Zahlung von Unterhaltskosten für dasselbe sich
verpflichtet hat. Allein demungeachtet beruht es auf einem Ver-
kennen des gesetzgeberischen Willens und der Beweisregeln, wenn
bei der streitig gewordenen Legitimität dem Kinde die Verpflich-
tung auferlegt wird, seine eheliche Abstammung gerichtlich zu
führen, anstatt der beklagten Berufsgenossenschaft die Beweis-
führung für die ihrerseits behauptete Illegitimität aufzuerlegen.
Denn das Gesetz fixirt als Regel die Legitimität und gestattet
nur als Ausnahme die Widerlegung dieser Rechtsfixion. Das
Kind hat mithin als eheliches solange zu gelten bis der Beweis
für seine im Ehebruche bewirkte Erzeugung gerichtlich ‚geführt
wurde. Ein während bestandener Ehe geborenes Kind hat aber
wieder denjenigen als Vater, welchen die Ehe als solchen bezeichnet.
Dies ist hier der Betriebsgetödtete. Mithin hat es durch dessen
Tod seinen Vater verloren, ist es vaterlos geworden, hat also
Anspruch auf Unfallrente, welcher ihm durch eine willkürliche
Aenderung der Beweislast nicht entzogen werden darf.
Zutreffend geht das Reichsversicherungsamt von der Er-
wägung aus, dass der gesetzgeberische Wille im Unf.-Vers.-Ges.
8 6 nur dahin erfasst werden dürfe, denjenigen Personen, welche
während der Lebenszeit einer versicherungspflichtigen Person An-
spruch auf Gewährung des Unterhaltes hatten, auch einen solchen
gegen die Berufsgenossenschaft zuzugestehen. Durch den auf den
Betriebsunfall zurückzuführenden Tod wurde der Verstorbene ausser
Stande gesetzt, fernerhin die Mittel zur Gewährung des Unter-
haltes der Seinigen durch Verwerthung der Arbeitskraft zu ver-
dienen. Die Letzteren erlitten mithin in Höhe dieser entgangenen
Einnahme einen Verlust, dessen Schadloshaltung der Berufs-
genossenschaft obliegt. Im gegebenen Falle war thatsächlich zwar
weder der Ehefrau noch deren Kind Seitens des Betriebsgetödteten
Unterhalt gewährt worden. Sie hatten beide mithin thatsächlich
keinen Einnahmeverlust erlitten. Demungeachtet stehen ihnen
aber Ansprüche auf Wittwen- und Waisenrente zu, weil der Ge-
setzgeber solche nicht von der Bedingung der Erfüllung einer
obliegenden Unterhaltspflicht abhängig gemacht, vielmehr un-
bekümmert um Eintritt oder Wegfall derselben den Entschädi-