Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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daraufhin zur Zahlung von Unterhaltskosten für dasselbe sich 
verpflichtet hat. Allein demungeachtet beruht es auf einem Ver- 
kennen des gesetzgeberischen Willens und der Beweisregeln, wenn 
bei der streitig gewordenen Legitimität dem Kinde die Verpflich- 
tung auferlegt wird, seine eheliche Abstammung gerichtlich zu 
führen, anstatt der beklagten Berufsgenossenschaft die Beweis- 
führung für die ihrerseits behauptete Illegitimität aufzuerlegen. 
Denn das Gesetz fixirt als Regel die Legitimität und gestattet 
nur als Ausnahme die Widerlegung dieser Rechtsfixion. Das 
Kind hat mithin als eheliches solange zu gelten bis der Beweis 
für seine im Ehebruche bewirkte Erzeugung gerichtlich ‚geführt 
wurde. Ein während bestandener Ehe geborenes Kind hat aber 
wieder denjenigen als Vater, welchen die Ehe als solchen bezeichnet. 
Dies ist hier der Betriebsgetödtete. Mithin hat es durch dessen 
Tod seinen Vater verloren, ist es vaterlos geworden, hat also 
Anspruch auf Unfallrente, welcher ihm durch eine willkürliche 
Aenderung der Beweislast nicht entzogen werden darf. 
Zutreffend geht das Reichsversicherungsamt von der Er- 
wägung aus, dass der gesetzgeberische Wille im Unf.-Vers.-Ges. 
8 6 nur dahin erfasst werden dürfe, denjenigen Personen, welche 
während der Lebenszeit einer versicherungspflichtigen Person An- 
spruch auf Gewährung des Unterhaltes hatten, auch einen solchen 
gegen die Berufsgenossenschaft zuzugestehen. Durch den auf den 
Betriebsunfall zurückzuführenden Tod wurde der Verstorbene ausser 
Stande gesetzt, fernerhin die Mittel zur Gewährung des Unter- 
haltes der Seinigen durch Verwerthung der Arbeitskraft zu ver- 
dienen. Die Letzteren erlitten mithin in Höhe dieser entgangenen 
Einnahme einen Verlust, dessen Schadloshaltung der Berufs- 
genossenschaft obliegt. Im gegebenen Falle war thatsächlich zwar 
weder der Ehefrau noch deren Kind Seitens des Betriebsgetödteten 
Unterhalt gewährt worden. Sie hatten beide mithin thatsächlich 
keinen Einnahmeverlust erlitten. Demungeachtet stehen ihnen 
aber Ansprüche auf Wittwen- und Waisenrente zu, weil der Ge- 
setzgeber solche nicht von der Bedingung der Erfüllung einer 
obliegenden Unterhaltspflicht abhängig gemacht, vielmehr un- 
bekümmert um Eintritt oder Wegfall derselben den Entschädi-
	        
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