Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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S. 405); GITZLER (Eherecht S. 132); Schmipt (Familienrecht 
S. 486); JAacoBI (Juristische Wochenschrift von 1845, 8. 27); 
TemMmE (Lehrbuch Bd. II S. 79); KocH (Kommentar zu Allg. L.- 
R. II 2, 8 1); FÖRSTER (Theorie und Praxis 3. Aufl. Bd. III 
S. 600); Fucas (Die Rechtsvermuthung der ehelichen Vaterschaft 
S. 80flg.).. — Doch stimmen mit ihr überein Eccıus (Preuss. 
Privatrecht 5. Aufl. Bd. IV 8. 126 Anm. 41); DERNBURG (Preuss. 
Privatrecht 3. Aufl. Bd. III 8. 140 Anm. 4); FiscHer (Preuss. 
Privatrecht S. 548); STÖLZEL (Väterliche Gewalt 8. 8); STOBBE 
(Deutsches Privatrecht Bd. IV 8 251 8. 315flg.), sodass eine 
Uebereinstimmung der Rechtssprechung und der Rechtswissen- 
schaft hierüber neuerdings feststeht. Nun gehört der streitige 
Rechtsfall zwar keinem dieser Rechtsgebiete an und erklärt das 
sächs. Bürgerl. G.-B. in den 8$ 1774—1778 Jeden, welcher ein 
Interesse daran hat, für befugt, die Unehelichkeit des Kindes 
durch Widerlegung der Vermuthung der Ehelichkeit geltend zu 
machen, weshalb hier an sich das Recht dem Kinde füglich nicht 
abgesprochen werden kann, die sogenannte negative Filiationsklage 
anzustrengen; allein aus diesem Rechte auf Klageerhebung in 
Verfolgung seines eigenen Interesses folgt noch lange nicht die 
korrespondirende Pflicht, solches veranlassen zu müssen, wenn 
dies gegen das eigene Interesse geschehen würde. Wenngleich 
nun das Kind befugt wäre, die Vermuthung der Ehelichkeit zu 
widerlegen, kann hierzu es doch niemals als verpflichtet erklärt 
werden, weshalb die in dem Beschlusse vom 3. Jan. 1895 ge- 
machte Auflage im Widerspruche zu dem geltenden Rechte steht. 
Auch aus Unf.-Vers.-Ges. $ 63 lässt sich die Befugniss 
hierzu nicht ableiten. Zwar bildet die Anerkennung oder Nicht- 
anerkennung der ehelichen Geburt die Voraussetzung des Ent- 
schädigungsanspruches und soll es gestattet sein, zuvörderst die 
Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen 
Rechtswege herbeiführen zu lassen; allein dazu kann doch nur 
Derjenige verpflichtet werden, welcher den Ausnahmezustand be- 
hauptet und deshalb auch denselben beweisen muss. Dies würde 
jedoch Derjenige sein, welcher am Widerlegen der Vermuthung 
der ehelichen Geburt ein rechtliches Interesse hat. Solches ist die
	        
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