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S. 405); GITZLER (Eherecht S. 132); Schmipt (Familienrecht
S. 486); JAacoBI (Juristische Wochenschrift von 1845, 8. 27);
TemMmE (Lehrbuch Bd. II S. 79); KocH (Kommentar zu Allg. L.-
R. II 2, 8 1); FÖRSTER (Theorie und Praxis 3. Aufl. Bd. III
S. 600); Fucas (Die Rechtsvermuthung der ehelichen Vaterschaft
S. 80flg.).. — Doch stimmen mit ihr überein Eccıus (Preuss.
Privatrecht 5. Aufl. Bd. IV 8. 126 Anm. 41); DERNBURG (Preuss.
Privatrecht 3. Aufl. Bd. III 8. 140 Anm. 4); FiscHer (Preuss.
Privatrecht S. 548); STÖLZEL (Väterliche Gewalt 8. 8); STOBBE
(Deutsches Privatrecht Bd. IV 8 251 8. 315flg.), sodass eine
Uebereinstimmung der Rechtssprechung und der Rechtswissen-
schaft hierüber neuerdings feststeht. Nun gehört der streitige
Rechtsfall zwar keinem dieser Rechtsgebiete an und erklärt das
sächs. Bürgerl. G.-B. in den 8$ 1774—1778 Jeden, welcher ein
Interesse daran hat, für befugt, die Unehelichkeit des Kindes
durch Widerlegung der Vermuthung der Ehelichkeit geltend zu
machen, weshalb hier an sich das Recht dem Kinde füglich nicht
abgesprochen werden kann, die sogenannte negative Filiationsklage
anzustrengen; allein aus diesem Rechte auf Klageerhebung in
Verfolgung seines eigenen Interesses folgt noch lange nicht die
korrespondirende Pflicht, solches veranlassen zu müssen, wenn
dies gegen das eigene Interesse geschehen würde. Wenngleich
nun das Kind befugt wäre, die Vermuthung der Ehelichkeit zu
widerlegen, kann hierzu es doch niemals als verpflichtet erklärt
werden, weshalb die in dem Beschlusse vom 3. Jan. 1895 ge-
machte Auflage im Widerspruche zu dem geltenden Rechte steht.
Auch aus Unf.-Vers.-Ges. $ 63 lässt sich die Befugniss
hierzu nicht ableiten. Zwar bildet die Anerkennung oder Nicht-
anerkennung der ehelichen Geburt die Voraussetzung des Ent-
schädigungsanspruches und soll es gestattet sein, zuvörderst die
Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen
Rechtswege herbeiführen zu lassen; allein dazu kann doch nur
Derjenige verpflichtet werden, welcher den Ausnahmezustand be-
hauptet und deshalb auch denselben beweisen muss. Dies würde
jedoch Derjenige sein, welcher am Widerlegen der Vermuthung
der ehelichen Geburt ein rechtliches Interesse hat. Solches ist die