Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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mung des Parlaments nicht erfordert und daher nach herrschender Auffassung 
und Ausdrucksweise der Krone zusteht. So gross nun auch der Einfluss ist, 
den der Träger der Krone auf die Regierungspolitik und Regierungsgeschäfte 
ausüben kann, so verdeckt doch diese Auffassung, wie das erste, dem Be- 
griffe der Prerogative of the Crown gewidmete Kapitel ausführt, insofern 
die Wahrheit als jede wichtige Regierungshandlung von der Krone in Ver- 
bindung mit einem Minister vorgenommen wird, welcher dafür dem House 
of Commons und somit indirekt der Wählerschaft verantwortlich ist. Gleich- 
wohl wird trotz dieser Erkenntnis an der einmal herkömmlichen Ausdrucks- 
weise festgehalten. 
Ist nun in diesem Sinne der Anteil des Trägers der Krone an der 
Regierung im allgemeinen bestimmt, so handelt das 2. Kapitel von dem 
Rechte auf die Krone, von der Unterthanenschaft und dem wechselseitigen 
Verhältnis zwischen Souverän und Unterthan und endlich von jenen Vor- 
kehrungen, welche die Verfassung für den Fall der Behinderung des Sou- 
veräns in Ausübung seiner Regentenpflichten getroffen hat. 
Dem Träger der Krone zur Seite stehen die beratenden Körperschaften. 
Demgemäss beschäftigt sich das 3. Kapitel mit dem Privy Council und dem 
Cabinet, sowie der bervorragenden Stellung, welche darin der Premierminister 
einnimmt. Besonderes Interesse in diesem Abschnitt bietet die Darlegung 
der allmählichen Entstehung des Kabinets aus einem blassen Ausschuss — 
Committee — des Privy Council, welches früher aus einer inneren Gruppe 
von wirklich verantwortlichen Mitgliedern und einem äusseren Kreise bloss 
nomineller Berater der Krone — members without communication of papers 
— bestand und sich nach und nach zu dem ausgebildet hat, was es heutzu- 
tage ist: einem kleinen Körper politisch gleichgesinnter Männer, welche ge- 
meinsam für alle Massnahmen der Krone verantwortlich sind. 
Mit den Ratgebern der Krone in dieser Art vertraut, werden wir im 
4. Kapitel mit der Organisation der verschiedenen Departements — Mini- 
sterien — bekannt gemacht, durch welche die Krone thätig wird, wobei die 
eigentümliche, die Kontinuität der parlamentarischen Regierung allein er- 
möglichende Scheidung zwischen den politischen — mit dem Wechsel der 
Majoritäten selbst wechselnden — Chefs der Departements und den dauernd 
Angestellten — Beamtenpersonal — in helles Licht gesetzt wird. 
Die Einwirkung der verschiedenen im 4. Kapitel geschilderten Departe- 
ments auf die einzelnen Gebiete des britischen Weltreichs bildet sodann den 
Gegenstand des 5. Kapitels. Nach Verschiedenheit ihrer staatsrechtlichen 
Stellung werden fünf Gruppen unterschieden: 
1. Das vereinigte Königreich von Grossbritannien und Irland, dessen 
Union in ihrer rechtlichen Bedeutung charakterisiert und im Anschlusse 
daran der Wirkungskreis des Home Office und des Local Government Board 
dargelegt, sowie die mit dem letzteren im Zusammenhang stehende Gemeinde- 
verfassung und -verwaltung geschildert wird.
	        
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