Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 591 — 
Anwerbung besonderen militärischen Pflichten unterworfen, aber in keiner 
Weise von der Herrschaft des gemeinen bürgerlichen Rechtes befreit werden, 
und demgemäss die bürgerlichen Gerichte in Zweifelsfällen über Auslegung 
und Herrschaft des Militärstrafrechts zu entscheiden haben, sowie endlich 
darin, dass der Fortbestand und die Disziplin der Armee — nicht der Flotte 
— von alljährlicher Bewilligung durch das Parlament abhängig gemacht ist. 
Noch interessanter als die diesbezüglichen Ausführungen ist die licht- 
volle Darlegung des Verhältnisses der Krone zu den Kirchengesellschaften 
ım allgemeinen und der englischen und schottischen Staatskirche insbesondere. 
Während die englische Kirche (in England und Wales) als eine national- 
staatliche Institution charakterisiert wird und infolge davon in der Verwal- 
tung ihrer eigenen Angelegenheiten überall durch die Staatsgewalt behindert 
ist und sogar ihre eigenen Dogmen und ihre Liturgie ohne Parlamentsgesetz 
nicht ändern kann; ist in der schottischen (Staats)kirche zwar auch Dogma 
und (die presbyterianische) Verfassung durch Gesetz fixiert, indess ist eine 
Fortbildung derselben durch die kirchliche Gemeinschaft — soweit sie nicht 
gegen das Landesgesetz verstösst — nicht ausgeschlossen. Im Gegensatz zu 
diesen beiden Kirchengesellschaften hat die anglikanische Kirche in Irland 
seit ihrer Entstaatlichung den Charakter einer reinen Privatgesellschaft mit 
unbeschränktem Rechte der Selbstbestimmung und -verwaltung; demgemäss 
kann im Prinzip die Möglichkeit einer Abänderung des Dogmas und der 
Liturgie durch die irische Kirche nicht bestritten werden. 
Das 10. und letzte Kapitel mit dem Titel „the Crown and the Courts“ 
ist den Beziehungen der Staatsgewalt zu den Gerichtshöfen gewidmet. Der 
Verfasser unternimmt es zunächst, uns die Organisation und Zuständigkeit 
des Supreme Court of Judicature für England und Wales in seinen beiden 
Abteilungen, dem High Court und dem Court of Apeal, zu veranschaulichen, 
um sodann in gleicher Weise die ihm untergeordneten (englischen) Gerichte 
zu besprechen und fernerhin in kurzen Zügen die ausserhalb der Juris- 
diktionssphäre des „Supreme Court“ fallende Gerichtsbarkeit der geistlichen 
und sonstigen Gerichte Englands, sowie der schottischen, irischen, indischen 
und kolonialen Gerichte zu erörtern. Damit ist zugleich die Grundlage ge- 
wonnen für die an letzter Stelle gebotene Darstellung der allen diesen Ge- 
richten gemeinschaftlichen höchsten Revisionsgerichtshöfe des britischen 
Weltreiches, dem House of Lords und dem Judicial Committee of the Privy 
Council. So mit den Grundzügen der Gerichtsverfassung ® bekannt gemacht, 
® Auf die darauf bezügliche Darstellung Ansons (S. 409—457), soll hier 
umsomehr hingewiesen werden, als Referent dieselbe bei Abfassung seiner 
gedrängten Skizze der euglischen Gerichtsorganisation in dem Aufsatz über 
„Die Spruchsammlungen der Obergerichte Englands“ im „Juristischen Littera- 
turblatt“ Bd. VI 8. 1—8 berücksichtigt hat, ihre Anführung aber infolge 
eines eigentümlichen Versehens unterblieben ist. Dasselbe gilt von der noch 
Archiv für öffentliches Recht. XI. 4. 39
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.