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Anwerbung besonderen militärischen Pflichten unterworfen, aber in keiner
Weise von der Herrschaft des gemeinen bürgerlichen Rechtes befreit werden,
und demgemäss die bürgerlichen Gerichte in Zweifelsfällen über Auslegung
und Herrschaft des Militärstrafrechts zu entscheiden haben, sowie endlich
darin, dass der Fortbestand und die Disziplin der Armee — nicht der Flotte
— von alljährlicher Bewilligung durch das Parlament abhängig gemacht ist.
Noch interessanter als die diesbezüglichen Ausführungen ist die licht-
volle Darlegung des Verhältnisses der Krone zu den Kirchengesellschaften
ım allgemeinen und der englischen und schottischen Staatskirche insbesondere.
Während die englische Kirche (in England und Wales) als eine national-
staatliche Institution charakterisiert wird und infolge davon in der Verwal-
tung ihrer eigenen Angelegenheiten überall durch die Staatsgewalt behindert
ist und sogar ihre eigenen Dogmen und ihre Liturgie ohne Parlamentsgesetz
nicht ändern kann; ist in der schottischen (Staats)kirche zwar auch Dogma
und (die presbyterianische) Verfassung durch Gesetz fixiert, indess ist eine
Fortbildung derselben durch die kirchliche Gemeinschaft — soweit sie nicht
gegen das Landesgesetz verstösst — nicht ausgeschlossen. Im Gegensatz zu
diesen beiden Kirchengesellschaften hat die anglikanische Kirche in Irland
seit ihrer Entstaatlichung den Charakter einer reinen Privatgesellschaft mit
unbeschränktem Rechte der Selbstbestimmung und -verwaltung; demgemäss
kann im Prinzip die Möglichkeit einer Abänderung des Dogmas und der
Liturgie durch die irische Kirche nicht bestritten werden.
Das 10. und letzte Kapitel mit dem Titel „the Crown and the Courts“
ist den Beziehungen der Staatsgewalt zu den Gerichtshöfen gewidmet. Der
Verfasser unternimmt es zunächst, uns die Organisation und Zuständigkeit
des Supreme Court of Judicature für England und Wales in seinen beiden
Abteilungen, dem High Court und dem Court of Apeal, zu veranschaulichen,
um sodann in gleicher Weise die ihm untergeordneten (englischen) Gerichte
zu besprechen und fernerhin in kurzen Zügen die ausserhalb der Juris-
diktionssphäre des „Supreme Court“ fallende Gerichtsbarkeit der geistlichen
und sonstigen Gerichte Englands, sowie der schottischen, irischen, indischen
und kolonialen Gerichte zu erörtern. Damit ist zugleich die Grundlage ge-
wonnen für die an letzter Stelle gebotene Darstellung der allen diesen Ge-
richten gemeinschaftlichen höchsten Revisionsgerichtshöfe des britischen
Weltreiches, dem House of Lords und dem Judicial Committee of the Privy
Council. So mit den Grundzügen der Gerichtsverfassung ® bekannt gemacht,
® Auf die darauf bezügliche Darstellung Ansons (S. 409—457), soll hier
umsomehr hingewiesen werden, als Referent dieselbe bei Abfassung seiner
gedrängten Skizze der euglischen Gerichtsorganisation in dem Aufsatz über
„Die Spruchsammlungen der Obergerichte Englands“ im „Juristischen Littera-
turblatt“ Bd. VI 8. 1—8 berücksichtigt hat, ihre Anführung aber infolge
eines eigentümlichen Versehens unterblieben ist. Dasselbe gilt von der noch
Archiv für öffentliches Recht. XI. 4. 39