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gefördert zu wissen. Nach all dem kann es einem Zweifel nicht unterliegen,
dass das Werk für das Studium des englischen Staatsrechts in der ganzen
englisch redenden Welt in Kurzem die Stellung einnehmen wird, welche dem
Werke desselben Verfassers über das Recht der Schuldverträge schon lange
zukommt; es wird sein „the textbook on the subject“.
München. E. Grueber.
Dr. Heinrich Rosin, ordentlicher Professor der Rechte an der Universität
Freiburg i. BB Das Polizeiverordnungsrecht in Preussen.
Verwaltungsrechtlich entwickelt und dargestellt. Zweite, neu bear-
beitete Auflage. Berlin SW 48, Wilhelmstrasse 119/120. J. Gutten-
tag, Verlagsbuchhandlung 1895. X unds320 S. 8 Mk., geb. 10 Mk.
Wir vertreten die Meinung, dass für die dauerhafte Einheit des Deut-
schen Reiches ein gemeinsames Verwaltungsrecht viel nothwendiger ist, als
ein gemeinsames Privatrecht. Dass der Gedanke vorläufig stark nach
Ketzerei riecht, ist uns vollkommen bewusst. Aber wir lassen uns dadurch
nicht beirren und leben der Zuversicht, dass die Zukunft jener Ueberzeugung
nicht allein immer mehr und mehr Anhänger gewinnen, sondern auch Mittel
und Wege finden wird, die hohe Aufgabe, die wie kaum eine zweite des
Schweisses der Edelsten werth ist, der Lösung zuzuführen. Ob die lebende
Generation das Ziel erreichen dürfte, steht freilich dahin. Aber es giebt —
und das gilt auch für die Reichsverfassung — kein noli me tangere, das auf
die Dauer einem gesunden Reformgedanken widerstehen könnte. Mit der
wissenschaftlichen Vertiefung des Verwaltungsrechtes wird er Schritt für
Schritt an Terrain gewinnen. Wer aber könnte es leugnen, dass auf irgend
welchem Gebiete der Rechtswissenschaft im Grossen und Allgemeinen emsiger
geschafft und gearbeitet wird, als gegenwärtig auf dem Gebiete des Verwal-
tungsrechts? Und einen wichtigen, hochbedeutsamen Markstein in dem Fort-
schritt jener staunenswerthen Entwickelung der jungen Rechtsdisziplin be-
deutet das Rosın’sche Werk, dessen Erscheinen mit grosser Spannung und
— fügen wir es hinzu — auch mit grossen Hoffnungen entgegengesehen
wurde. Die Hoffnungen haben nicht getrogen. Unserer Meinung nach ist
das Werk des höchsten Lobes werth und verdient mit Recht, wie wir irgendwo
gelesen haben, eine klassische Darstellung des preussischen Polizeiverord-
nungsrechtes genannt zu werden.
In der zweiten Auflage — nicht viele verwaltungsrechtliche Mono-
graphien erleben eine solche — hat sich der Verfasser nicht auf Nachträge
beschränkt, sondern wie der Titel besagt, eine wirkliche Neubearbeitung vor-
genommen, so dass er mit Recht sagen darf, dass kaum eine wesentliche,
von Theorie und "Praxis bisher aufgeworfene Frage des Polizeiverordnungs-
rechts besteht, die in dem vorliegenden Buche nicht eingehend erörtert
worden wäre. Eine dankenswerthe Bereicherung der neuen Auflage bilden
die im Anhang mitgetheilten Materialien zum Gesetze über die Polizeiverwal-
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