Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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alte Erfahrung in’s Gedächtniss zurückzurufen, dass schon recht oft die 
Minoritäten sich in Majoritäten verwandelt haben. 
Berlin. Freytag. 
Dr. Keil, Staatsanwalt. Die Landgemeindeordnung für die sieben 
östlichen Provinzen der Monarchie vom 3, Juli 1891 nach 
dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes. Vom 
Standpunkt des privaten und öffentlichen Rechts aus erläutert. Frei- 
burg i. B. und Leipzig 1896, Akademische Verlagsbuchhandlung von 
J.C.B.Mohr (Paul Siebeck). 531 S. Ladenpreis 10,25 Mk., geb.12,25Mk. 
Bei der rapiden Entwickelung unseres öffentlichen Rechts kann die an 
sich gewiss bedauerliche Thatsache, dass auch die Landgemeindeordnung vom 
3. Juli 1891 bereits zum Torso geworden ist, nicht Wunder nehmen. Die 
vorhandenen Bearbeitungen der Landgemeindeordnung genügen daher den 
Anforderungen der Gegenwart nicht mehr und es muss aus diesem Grunde 
als ein dankenswerthes Unternehmen bezeichnet werden, das wichtige Gesetz, 
so wie es sich nach dem gegenwärtigen Rechtszustande darstellt, wissen- 
schaftlich zu erläutern und dadurch sein Verständniss zu fördern. Dieser 
Aufgabe hat sich der Verfasser unterzogen. Wie er in seinem Vorwort 
sagt, ist sein Buch das Ergebniss einer mühevollen Arbeit. Allein die mühe- 
volle Arbeit, deren Spuren jede Seite erkennen lässt, sichert allein den Er- 
folg des Gelingens noch keineswegs. Es gehört dazu neben der Fähigkeit, 
einen Stoff wissenschaftlich zu behandeln, nicht allein die vollkommene Be- 
herrschung der gesammten einschlägigen Litteratur — und diese ist, was die 
Landgemeindeordnung anlangt, wahrlich nicht klein — sondern auch ein 
Blick, der sich mit intuitiver Sicherbeit auf die Bedürfnisse der Praxis lenkt. 
Alle diese Eigenschaften sind dem Verfasser in so hohem Grade eigen, dass 
es ihm gelungen ist, ein Werk zu liefern, das zwar nicht Alles hält, was es 
verspricht, gleichwohl aber eine Leistung ist, an der Keiner, der es in Zu- 
kunft unternimmt, seine Kräfte an demselben Stoff zu versuchen, vorüber- 
gehen können wird. 
Der Vorbehalt bezieht sich auf die Behandlung des Kommunalabgaben- 
gesetzes. 
Das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 hat in Abs. 5 des $ 96 
bestimmt, dass mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle demselben ent- 
gegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen ausser Kraft treten. Welche Be- 
stimmungen das aber sind, sagt das Gesetz nicht. Man hat eine Aufzählung 
der durch Abs. 5 a. a. O. ausser Kraft gesetzten Vorschriften als unthunlich 
erachtet, weil dieselben nicht nur in zahlreichen Gemeindeverfassungsgesetzen, 
Kreis- und Provinzielordnungen zerstreut sind, sondern auch sich nicht selten 
noch auf andere Gegenstände als auf die Regelung des Kommunalabgaben- 
wesens beziehen und insoweit in Kraft bleiben mussten (vgl. Begr. des Ges.- 
Entw. zu $ 78). Aus diesen Gesichtspunkten ergiebt sich die Nothwendig-
	        
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