Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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keit einer eingehenden Prüfung und es ist nicht angängig, schlechthin die 
Paragraphen des Kommunalabgabengesetzes der Landgemeindeordnung ein- 
zufügen, wie es in dem vorliegendem Werke im Grossen und Ganzen ge- 
schehen ist. Der Verfasser bezeichnet eine ganze Reihe von Bestimmungen 
der Landgemeindeordnung dadurch, dass er sie unterstreicht und in margine 
auf die entsprechenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes verweist, 
als beseitigt und unterlässt es überdies, diese letzteren Vorschriften, obschon 
sie auch an und für sich betrachtet, ein Heer von Kontroversen in sich 
schliessen, zu erläutern. Die Fortführung der Landgemeindeordnung bis auf 
den gegenwärtigen Rechtszustand ist daher in diesem Theile nur eine rein 
äusserliche, die bei nicht kritisch veranlagten Lesern nur Missverständ- 
nisse hervorrufen kann. Ein Beispiel mag das erläutern. Der 8 30 der 
Landgemeindeordnung besagt, dass Beamte und Militärpersonen von per- 
sönlichen Diensten frei sind. Ob aber diese Vorschrift durch $ 68 des 
Kommunalabgabengesetzes modifizirt ist, oder ob in $ 68 a. a. O. dasselbe 
gesagt ist, erscheint recht zweifelhaft. Denn hinsichtlich der Beamten (vgl. 
S 41 a.a. O.) wird auf die Verordnung vom 23. Sept. 1867 verwiesen. Diese 
Verordnung aber spricht in $ 10 keineswegs eine allgemeine Befreiung der 
Beamten aus, sondern bezieht sich nur auf die Beamten mit fester Besoldung. 
Wie steht es, so fragen wir, mit den Notaren, die nach der Judikatur des 
Oberverwaltungsgerichts jedenfalls Beamte sind, aber keine feste Besoldung 
beziehen? Dass die auf die Steuern bezüglichen Vorschriften die vitalsten 
Interessen berühren und der Praktiker gerade auf diesem Gebiete sich recht 
oft nach einem bewährten Rathgeber umsieht, wollen wir nur nebenher er- 
wähnen. Der Verfasser des vorliegenden Werkes lässt hier aber im Stich. 
Der Kommentar beginnt mit einer Einleitung, die die Landgemeinde 
als den Schlussstein der Selbstverwaltungsreform behandelt. Ausgehend von 
dem dominium der fridericianischen Zeit verfolgt sie die Schicksale der 
Landgemeinde durch die STEIN-HAnDENBER@’sche Periode und die Revolutions- 
zeit bis zur Neubelebung und Erstarkung des Reformgedankens, dessen erster 
Erfolg bekanntlich die Kreisordnung und dessen Abschluss die Landgemeinde- 
ordnung bildet. Der zweite Theil des Werkes befasst sich mit einer Dar- 
stellung des Systems der Landgemeindeordnung, die um so verdienstlicher 
ist, als gerade das System mannigfache und theilweise nicht unberechtigte 
Bemängelungen erfahren hat. Schon im Laufe der parlamentarischen Ver- 
handlungen erhoben sich Stimmen, die gegen den Gesetzentwurf den Vorwurf 
erhoben, dass sein System eine klare, organische Gliederung nicht aufweise 
und regierungsseitig musste anerkannt werden, dass die Vorlage — wie man 
sich euphemistisch ausdrückte — an „Schönheitsfehlern“ leide. Weiter folgt 
ein Abschnitt, der die parlamentarische Genesis des Gesetzes schildert und 
im Besonderen bei den für das Gesetz so folgenschweren Kämpfen verweilt, 
die von der konservativen Opposition mit grosser Erbitterung geführt 
wurden und schliesslich in Kompromissen ihre Lösung fanden. Wir erinnern
	        
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