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keit einer eingehenden Prüfung und es ist nicht angängig, schlechthin die
Paragraphen des Kommunalabgabengesetzes der Landgemeindeordnung ein-
zufügen, wie es in dem vorliegendem Werke im Grossen und Ganzen ge-
schehen ist. Der Verfasser bezeichnet eine ganze Reihe von Bestimmungen
der Landgemeindeordnung dadurch, dass er sie unterstreicht und in margine
auf die entsprechenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes verweist,
als beseitigt und unterlässt es überdies, diese letzteren Vorschriften, obschon
sie auch an und für sich betrachtet, ein Heer von Kontroversen in sich
schliessen, zu erläutern. Die Fortführung der Landgemeindeordnung bis auf
den gegenwärtigen Rechtszustand ist daher in diesem Theile nur eine rein
äusserliche, die bei nicht kritisch veranlagten Lesern nur Missverständ-
nisse hervorrufen kann. Ein Beispiel mag das erläutern. Der 8 30 der
Landgemeindeordnung besagt, dass Beamte und Militärpersonen von per-
sönlichen Diensten frei sind. Ob aber diese Vorschrift durch $ 68 des
Kommunalabgabengesetzes modifizirt ist, oder ob in $ 68 a. a. O. dasselbe
gesagt ist, erscheint recht zweifelhaft. Denn hinsichtlich der Beamten (vgl.
S 41 a.a. O.) wird auf die Verordnung vom 23. Sept. 1867 verwiesen. Diese
Verordnung aber spricht in $ 10 keineswegs eine allgemeine Befreiung der
Beamten aus, sondern bezieht sich nur auf die Beamten mit fester Besoldung.
Wie steht es, so fragen wir, mit den Notaren, die nach der Judikatur des
Oberverwaltungsgerichts jedenfalls Beamte sind, aber keine feste Besoldung
beziehen? Dass die auf die Steuern bezüglichen Vorschriften die vitalsten
Interessen berühren und der Praktiker gerade auf diesem Gebiete sich recht
oft nach einem bewährten Rathgeber umsieht, wollen wir nur nebenher er-
wähnen. Der Verfasser des vorliegenden Werkes lässt hier aber im Stich.
Der Kommentar beginnt mit einer Einleitung, die die Landgemeinde
als den Schlussstein der Selbstverwaltungsreform behandelt. Ausgehend von
dem dominium der fridericianischen Zeit verfolgt sie die Schicksale der
Landgemeinde durch die STEIN-HAnDENBER@’sche Periode und die Revolutions-
zeit bis zur Neubelebung und Erstarkung des Reformgedankens, dessen erster
Erfolg bekanntlich die Kreisordnung und dessen Abschluss die Landgemeinde-
ordnung bildet. Der zweite Theil des Werkes befasst sich mit einer Dar-
stellung des Systems der Landgemeindeordnung, die um so verdienstlicher
ist, als gerade das System mannigfache und theilweise nicht unberechtigte
Bemängelungen erfahren hat. Schon im Laufe der parlamentarischen Ver-
handlungen erhoben sich Stimmen, die gegen den Gesetzentwurf den Vorwurf
erhoben, dass sein System eine klare, organische Gliederung nicht aufweise
und regierungsseitig musste anerkannt werden, dass die Vorlage — wie man
sich euphemistisch ausdrückte — an „Schönheitsfehlern“ leide. Weiter folgt
ein Abschnitt, der die parlamentarische Genesis des Gesetzes schildert und
im Besonderen bei den für das Gesetz so folgenschweren Kämpfen verweilt,
die von der konservativen Opposition mit grosser Erbitterung geführt
wurden und schliesslich in Kompromissen ihre Lösung fanden. Wir erinnern