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vollmacht befugten Kollegen immer solche, welche ihnen die Aus-
ührung der Parteirechte oder die Vertretung übertragen würden.
Es genügt keineswegs, um eine Umgehung des Gesetzes zu ver-
hüten, dass die nicht zugelassenen Anwälte zwar nicht die Ver-
tretung, wohl aber die Ausführung der Parteirechte in An-
wesenheit des Prozessbevollmächtigten sollen übernehman dürfen,
wie der ministeriell&e Vorschlag lautet. Das Eine, wie das Andere
ist eine ebenso nutzlose wie kostspielige Formalität. Nur theo-
retisch ist der „prokurierende* Anwalt dominus litis, thatsäch-
lich ist das Umgekehrte der Fall. Der plaidierende Rechts-
anwalt sucht sich unter den Zugelassenen denjenigen heraus, dem
er Namens seiner Partei die Vollmacht überträgt, um der gesetz-
lichen Fiktion zu genügen, dass er von diesem entweder die
Ausführung der Parteirechte oder die Vertretung herleite (!).
Dem Prozessbevollmächtigen ist in diesem Falle in der Regel der
Prozess vollständig unbekannt, er kann also auch die Ausführungen
des plaidierenden Kollegen in der mündlichen Verhandlung nicht
korrigieren, wenn Letzterer diese übernommen hat. Darum recht-
fertigt es sich auch nicht in der Anwendung des $ 27 Abs. 2
irgendwelchen Unterschied zu machen.
Nun können allerdings Fälle vorkommen, in denen der Vor-
trag einer Sache durch einen nicht beim Gerichte zugelassenen
Anwalt wünschenswerth ist. Dies ist der Fall, wenn ein fremdes
Recht in Frage kommt oder wenn besonders thatsächliche Ver-
hältnisse in Betracht kommen, die dem auswärtigen Anwalte aus
irgend einem Grunde besser bekannt sind. In solchen Fällen,
die ihrer Natur nach nur Ausnahmen sind, soll dem Gerichte
gestattet sein, den Vortrag auch einem nicht bei diesem zugelas-
senen Anwalte zu erlauben ’”.
Diesem Vorschlage wird gewöhnlich mit dem Einwande be-
gegnet, dass eine Beschränkung der Plaidierbefugniss der
57 Vgl. auch v. WEmRIcCH, Reform 8. 97.