Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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zu sein. Ohne eine solche Kundgebung „durch das blosse Vorliegen den 
Staat bedingender Erfordernisse“ entsteht doch kein Staat. Das hat auch 
LEonı empfunden und daher den Versuch gemacht, aus dem Vereinigungs- 
gesetz die Begründung eines Staates Elsass-Lothringen abzuleiten. Rosen- 
BERG hat für seine Theorie gar keine Unterlage. Und es existirt auch keine 
dafür. Die Verträge können sie nicht sein; denn was Frankreich abtrat, 
waren nur lose Ländermassen „territoires“, die erst durch den Vertrag 
ihre Begrenzung erhielten. Vereinigungsgesetz und Reichsverfassung ent- 
halten ebenfalls nichts von der Bildung eines Staates. Woher nimmt daher 
der Verfasser die Berechtigung, aus der Reichsgewalt über Elsass-Lothringen 
ein Stück willkürlich herauszuschneiden, den Geltungsbereich dieses Segments 
Staat zu nennen und die verbündeten Staaten zum Herrscher dieses Staates 
zu machen? Solange der Verfasser hierfür keinen Rechtsgrund zu erbringen 
vermag, sind sein geniales Plaidoyer für den Staat Elsass-Lothringen und 
alle daran geknüpften Folgerungen nicht stichhaltig. 
Mainz. Dr. Ernst Mayer. 
Adolf Weissler, Rechtsanwalt in Halle a. S. Das Notariat der preus- 
sischen Monarchie. Verlag von ©. E. M. Pfeffer, Leipzig 1896. 
LXXXIX u. 461 Seiten. gr. 8. 12 Mk., geb. 14 Mk. 
Eine zeitgemässe und beachtenswerthe Arbeit, als deren Grundgedanke 
das Bestreben hervortritt, durch eine systematische Darstellung der verschie- 
denen preussischen Notariatsverfassungen die diesen allen gemeinsamen oder 
von einander abweichenden Rechtsregeln vorzuführen, sowie die zur Rechts- 
verbindlichkeit der Rechtsgeschäfte nach den Vorschriften der Privatrechte 
erforderlichen Formvorschriften übersichtlich darzustellen. Dadurch erlangt 
es die Eigenschaft eines Lehrbuches, neben dieser eines jederzeit willkom- 
menen Rathgebers hinsichtlich der für den Notar wissenswerthen Bestim- 
mungen. Dieser doppelten Aufgabe entsprechend wird zunächst (S. XIII bis 
LXXXIX) der Text der drei preussischen Notariatsordnungen mit Ergän- 
zungen und Hinweisen gebracht. Daran schliesst sich das eigentliche System 
an, welches in vier Hauptabschnitte: Allgemeines, worunter der geschicht- 
liche Entwickelungsgang, die Quellen und eine reichhaltige Bibliographie zu 
verstehen, Verfassungsrecht, Urkundrecht, Gebühren und Stempelwesen zerfällt. 
Von diesen ist der erste auch für den Laien von weitgehendem Interesse. Mit 
grossem Fleiss ist das geschichtliche Material zusammengetragen, aus welchem 
S. 7 die Entstehung notarieller Urkunden in das 14. Jahrhundert verlegt und 
als erste Bestätigung ihrer Beweiskraft ein kurfürstlicher Erlass von 1479 
herangezogen wird, welcher das Erbringen des Beweises durch Fürstenbriefe 
oder Eid anerkannte. Die Notare sind (S. 123) aus den kaiserlichen Kabinets- 
sekretären (notaric) hervorgegangen, welche man bereits in dem longobardischen 
Rechte antrifft, und als deren erste 1145 Arırnus im Magdeburgischen 
und 1230 Perrus im Brandenburgischen bekannt. Als erstes Formularbuch
	        
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