Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Freiheit der Advokatur zuwider sei und wurde auch die 
von Napoleon eingeführte Beschränkung jener unter diesem 
Gesichtspunkte bekämpft, bis die Ordonnanz vom 27. Aug. 1830 
die Plaidierfreiheit wieder herstellte®,. Allein bei der von der 
Prokurätur losgelösten Advokatur liegen die Dinge doch wesent- 
lich anders, als bei unseren Rechtsanwälten, welche auch die 
Prokuratur übernehmen, ja sogar in manchen Ländern Notare 
sind und noch andere mit der Prozessführung nicht zusammen- 
hängende Geschäfte besorgen, also die Abhaltungen und da- 
mit die Terminskollisionen häufiger sind, so dass sich 
hier eine Beschränkung der Plaidierbefugniss empfiehlt, die dort 
nicht angebracht ist °®. 
Uebrigens besteht das Wesen der Freiheit der Advokatur 
keineswegs darin, dass diese eine unterschiedslose Masse 
bilde, sondern es sind sehr wohl Stufen innerhalb derselben denk- 
bar, wie es auch Stufen der Richter giebt‘®. Es sei hier nur an 
England erinnert, wo das Bestehen der Freiheit der Advokatur 
noch niemals angezweifelt wurde, und wo man in den Queen 
Counsels und den Barristern solche Stufen kennt (Note 13). Das 
Wesen der freien Advokatur besteht darin, dass wer die ge- 
setzlichen Voraussetzungen, die für die Zulassung bei einem 
bestimmten Gerichte gegeben sind, erfüllt hat, bei diesem zu: 
gelassen werden muss. Dieses wird aber dadurch nicht alterirt, 
dass für die Rechtsanwaltschaft bei den Amtsgerichten andere 
Normen für die Zulassung bestehen, und bei den Oberlandes- 
gerichten wieder andere, als bei den Landgerichten. 
Freilich würde die Schaffung einer besonderen Rechtsanwalt- 
schaft bei den Oberlandesgerichten auch eine Aenderung der Be- 
stimmungen über die Simultanzulassungen, insbesondere der 
68 Für die Plaidierfreiheit der Advokaten führte man die Phrase in’s 
Feld: „L’avocat a le globe pour territoire“. 
59 v, WEINRICH, Reform S. 84, 
8 Guns a.a. 0. S. 237 u. 238, 
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