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D. Ergebnisse für die Gesetzgebung.
I. Auf Grund vorstehender Ausführungen wird nachstehende
Fassung für die abzuändernden bezw. neu einzufügenden Para-
graphen der Rechtsanwaltsordnung in Vorschlag gebracht.
(„Die vorgeschlagenen Aenderungen sind durch besonderen Druck
ausgezeichnet“ .)
8 4.
Wer zur Rechtsanwaltschaft befähigt ist, muss zu derselben
bei „allen Amtsgerichten, und nach Erfüllung der in 88 4a und
4b vorgeschriebenen Bedingungen bei den darin bezeichneten“
(rerichten des Bundesstaates, in welchem er die zum Richteramte
befähigende Prüfung bestanden hat, zugelassen werden”,
Abs. 2 und 3 unverändert.
& 4a.
„Bei den Landgerichten und Kammern für Handelssachen
kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer drei Jahre bei
einem Amtsgericht als Rechtsanwalt zugelassen oder im Justiz-
dienst oder als Gehilfe eines Rechtsanwalts oder als Lehrer des
Rechts auf einer deutschen Hochschule thätig war oder während
desselben Zeitraumes ein Reichs-, Staats- oder Gemeindeamt be-
kleidet hat.“
Wenn man auch nicht so weit geht, wie Jaques a.a. O. S. 67, der die
Verleihung des Armenrechts den Advokatenkorporationen übertragen will,
so wird man doch gewiss es nicht als unbillig betrachten, wenn nach dem
Vorgang des französischen Gesetzes über die assistance judiciaire vom
22. Jan. 1851 und dem ersten österreichischen Entwurfe einer Civilprozess-
ordnung bei jedem Gerichte eine Armenrechtskommission eingerichtet würde,
„in welcher auch jener Stand, der durch Armenrechtsangelegenheiten sehr
stark in Anspruch genommen und zugleich vorzugsweise befähigt ist, die
Durchsetzbarkeit eines Anspruches zu prüfen, seine Vertretung findet“ (Note
S. 34). Vgl. auch v. Wemrich, Reform 8. 112ff.
°" Die Frage der Freizügigkeit der Rechtsanwaltschaft für das ganze
Reichsgebiet ist in der Enquete nicht berührt. Vgl. darüber v. WEINRICH,
Reform S. 103.