Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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wird aufgehoben. 
8 97. 
Abs. 1 unverändert. 
Abs. 2. In der mündlichen Verhandlung einschliesslich der 
vor dem Prozessgericht erfolgenden Beweisaufnahme, kann jedoch, 
„mit Genehmigung des Gerichtes“ jeder Rechtsanwalt die Aus- 
  
führung der Parteirechte, und für den Fall, dass der bei dem 
Prozessgerichte zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechts- 
anwalt ihm die Vertretung überträgt, auch diese übernehmen, 
„wenn die bei der Verhandlung des Rechtsstreites zur Sprache 
  
kommenden rechtlichen oder thatsächlichen Fragen das Eine oder 
  
das Andere ım Interesse der Sache als wünschenswerth erscheinen 
lassen.“ 
  
  
II. Da gegenwärtig an verschiedenen Orten, in welchen sich 
mehrere Kollegialgerichte befinden, Rechtsanwälte an beiden gleich- 
zeitig zugelassen sind ®®, desgleichen Simultanzulassungen auf Grund 
der 88 11 und 114 der R.-A.-O. existieren, so erscheinen, um die 
Wirkungen dieses Gesetzes nicht illusorisch zu machen, Ueber- 
6° Nach der deutschen Justizstatistik Bd. VI, S. 100 waren am 1. Jan. 
1893 bei den Oberlandesgerichten zugelassen: 731 Rechtsanwälte, davon 252 
ausschliesslich bei solchen und 472 gleichzeitig noch bei Landgerichten. 
Unter diesen befanden sich 340 Anwälte am Sitze und 155 an einem anderen 
Orte, als an dem, an welchem das Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Unter 
diesen befinden sich 43 Anwälte, die auf Grund des $ 114 der R.-A.-O. zu- 
gelassen sind und deren Privilegium mit Einführung des bürgerlichen Gesetz- 
buches endet. Die noch verbleibenden 112 Rechtsanwälte gründen ihre Zu- 
lassung auf $ 11 der R.-A.-O., dessen Aufhebung beantragt wird. Was die 
auf Grund $ 11 cit. bereits zugelassenen Rechtsanwälte betrifft, so 
fällt mit Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches jede ratio legis für die 
Simultanzulassung fort. Es ist daher gewiss nicht mehr als recht und billig, 
sie den nach $ 114 der R.-A.-O. Zugelassenen gleichzustellen. Dass Ober- 
landes- und Landgericht an verschiedenen Orten sind, macht für die Regel 
das Simultanpraktizieren seltener und mag es darum angehen, hier von einer 
so einschneidenden Bestimmung abzusehen. Neuzulassungen sind aber unter 
allen Umständen für unstatthaft zu erklären.
	        
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