gangsbestimmungen geboten. In Berücksichtigung der bereits
anhängigen Prozesse wurde, um einen Wechsel von Anwälten
möglichst zu verhüten, für die unten erwähnte Erklärung eine ein-
jährige Frist festgesetzt.
„Uebergangsbestimmungen“.
Art. 1.
„Diejenigen Rechtsanwälte, welche bei Einführung dieses Ge-
setzes gleichzeitig an mehreren Kollegialgerichten ihres W ohnortes
zugelassen sind, haben sich innerhalb eines Jahres der Justizver-
waltung des Bundesstaates, dem sie angehören, gegenüber zu er-
klären, bei welchem dieser Gerichte sie die Zulassung beizubehalten
wünschen. Ist nach Ablauf dieser Frist keine Erklärung erfolgt,
so gilt die Zulassung bei diesen Gerichten als aufgegeben.
Auf Rechtsanwälte, welche an einem Oberlandesgerichte und
einem Landgerichte gleichzeitig zugelassen sind, aber nach Ablauf
eines Jahres seit Einführung dieses Gesetzes noch keine fünf Jahre
die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft erworben haben, finden die
Bestimmungen des 8 4b Anwendung.
Sind diese Anwälte nicht noch bei einem anderen Gerichte
erster Instanz ihres Wohnortes zugelassen, so haben sie die in
Abs. 1 geforderte Erklärung nicht abzugeben.“
Art. 2.
„Auf Rechtsanwälte, welche zur Zeit der Einführung dieses
Gesetzes nur bei einem Kollegialgerichte zugelassen sind, auch
wenn sie die in 88 4a und 4b vorgeschriebenen Bedingungen noch
nicht erfüllt haben, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine
Anwendung.
Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Rechtsanwälte, die auf
Grund der 88 11 und 114 der R.-A.-O. bei einem Oberlandes-
gerichte zugelassen sind.“