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Art. 3.
„Die Zulassung der vor Einführung dieses Gesetzes auf
Grund der 88 11 und 114 der R.-A.-O. bei einem Oberlandes-
gerichte zugelassenen Rechtsanwälte erlischt mit Einführung des
bürgerlichen Gesetzbuches.
Neuzulassungen nach den in Abs. 1 erwähnten Bestimmungen
dürfen nicht mehr erfolgen.“
E. Schlussbetrachtungen.
Die vorgeschlagenen Aenderungen werden Vieles bessern, in-
dem sie einerseits die grösseren Sachen erfahreneren Händen
reservieren, andererseits die Störungen verringern, welche durch
Terminskollisionen hervorgerufen werden. Allein sie sind weit
entfernt, die Uebelstände, die in der Rechtsanwaltschaft bestehen,
radıkal zu beseitigen. Dieselben ergeben sich aus der Viel-
artigkeit der Geschäfte, die von unseren Rechtsanwälten be-
sorgt werden. Das mündliche Verfahren beruht wesentlich auf
der Persönlichkeit des Anwalts. Dasselbe duldet darum keine
Zersplitterung der Kräfte. Wie liegen die Dinge aber in Wirk-
lichkeit? Im Norden versehen Rechtsanwälte das Amt des Notars,
fast im ganzen Gebiet des Reiches beschäftigen sie sich mit Ver-
mögensverwaltungen aller Art. Das Notariat drängt die An-
wälte in die Beamtenstellung und macht sie abhängig von den
Gerichten und den Staatsanwaltschaften, ganz abgesehen davon,
dass das Versehen zweier so verantwortlicher Stellungen,
wie es die eines Rechtsanwaltes und eines Notars nun einmal sind,
nur nachtheilig auf einander einwirken kann und schliess-
lich dahin führt, dass die Notariatsgeschäfte von unwissenden
Schreibern besorgt werden’®. Leider ist hier wenig Aussicht auf
Besserung vorhanden. Es soll nun mit Einführung des bürger-
”® Sehr lehrreich in dieser Beziehung ist eine Eingabe der deutschen
Bureaubeamten an den deutschen Anwaltsverein, abgedruckt in der juristi-
schen Wochenschrift von 1890, S. 349 ff.