Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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muss’2. Schon JAquEs a. a. O.S. 87 verlangt deshalb eine ge- 
setzliche Regelung des Agentenwesens. Ohne eine solche — denn 
8 35 der G.-O., der den Verwaltungsbehörden gestattet, den 
Rechtsagenten unter bestimmten Voraussetzungen ihren (sewerbe- 
betrieb zu verbieten und eine Anzeigepflicht für die Letzteren 
statuirt, kann doch ebensowenig wie & 143 Abs. 2 der C.-Pr.-O. 
als genügend angesehen werden — sind die Rechtsagenten seit dem 
1. Okt. 1879 recht üppig in die Halme geschossen, haben sich als 
Stand konstituirt und in Innungen gegliedert. An massgebender 
Stelle scheint man die Verbindung der Rechtsanwaltschaft mit 
dem Notariat und der Geschäftsagentur weder für den Prozess- 
betrieb noch das Ansehen des Standes für gefährlich zu halten. 
Nichts desto weniger bilden sie die schiefe Ebene, auf der 
der Stand heruntergleitet, und darum scheint es geboten, 
immer und immer wieder darauf hinzuweisen, dass das nobile offhi- 
cium des Rechtsanwaltes sich mit der Stellung des Güterpflegers 
nicht vereinen lässt. 
—— 
7? Vgl. namentlich auch GUNDERMANN, Richteramt und Advokatur in 
England. München 1869, S. 34.
	        
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