Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 47 — 
jenigen Punkte bezw. Materien, bezüglich deren nach dem Er- 
scheinen des ersten Entwurfes die Kritik einen abweichenden Stand- 
punkt eingenommen und der Wunsch Ausdruck gefunden hat, dass 
an sie gelegentlich der Revision die ändernde und bessernde Hand 
gelegt werden möchte. 
Zu denjenigen Interessenten nun, welche derartigen Wünschen 
Ausdruck verliehen haben, gehört auch der Deutsche Verein für 
Armenpflege und Wohlthätigkeit. Bereits im Beginn des Jahres 
1889, als der erste Entwurf zu dem Zwecke veröffentlicht wurde, 
dass Alle, die es anging, zu demselben und den in ihm nieder- 
gelegten Ansichten und Grundsätzen Stellung nehmen möchten, 
betraute er eine Kommission mit der Berichterstattung über die 
Stellung des Entwurfes zu den Fragen und Aufgaben der Armen- 
pflege. Für die Erledigung ihres Auftrages boten sich der Kom- 
mission zwei Wege. Der eine Weg hätte darin bestanden, an- 
knüpfend an die einzelnen Abtheilungen des Entwurfes und deren 
Paragraphen zu erörtern, ob in der betreffenden Einzelbestimmung 
eine Berührung mit dem Gebiete der Armenpflege stattfinde oder 
nicht und falls eine solche vorhanden, ob die vorgeschlagene Be- 
stimmung den Anforderungen einer sachgemässen Armenpflege 
Rechnung trage? Dieser Weg erschien jedoch der Kommission 
nicht unbedenklich, denn je nachdem man die Aufgaben der Armen- 
pflege enger oder weiter, z. B. durch Einbeziehung des Gebietes 
der vorbeugenden Armenfürsorge, auffasst, wird es eine Sache der 
rein persönlichen Auffassung, ob nicht eine civilrechtliche Be- 
stimmung auch in ihren ferner liegenden Wirkungen dazu an- 
gethan sein könne, die wirthschaftlichen Existenzbedingungen des 
Einzelnen zu beeinträchtigen, ihn der Armenpflege zuzuführen und 
daher in den Kreis der Besprechung einzubeziehen sei oder nicht? 
In dieser Uferlosigkeit der Begrenzung lag aber die grosse Ge- 
fahr, dass unstreitig Wichtiges und Nothwendiges sich unter der 
Menge des Minderwichtigen und Fernerliegenden verlieren und 
das Allzuviel in den Forderungen das Gewicht einer gegenthei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.