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Der Entwurf lehnt sich, wie sehr erklärlich, an die preussi-
sche Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 an, einmal, weil
in dieser das Vormundschaftsrecht für den ganzen Umfang des
grössten deutschen Bundesstaates geordnet ist, das andere Mal,
weil in derselben die über das Vormundschaftswesen geltenden
neueren Anschauungen Gestalt gewonnen haben und niedergelegt
sind. Der Entwurf steht auf dem Standpunkte, die Fürsorge für
die Person und das Vermögen des Mündels im Wesentlichen dem
Vormunde zu überlassen und den Vormundschaftsbehörden die
Oberaufsicht ohne eigentliches selbstständiges Eingreifen zuzu-
weisen. Aus den Motiven zu diesem Theile des Eintwurfes ist das
Streben erkennbar, dem praktischen Bedürfnisse möglichst gerecht
zu werden. Während nun die Vorschriften über die Vermögens-
verwaltung sehr umfangreich ausgestaltet sind, enthält über die
Fürsorge für die Person des Mündels der 8 1655 des Entwurfäs
nur die Bestimmung, dass die von der elterlichen Gewalt han-
delnden 88 1504, 1505 und 1509 entsprechende Anwendung zu
finden haben. So kurz diese Bestimmung auch äusserlich ist, so
erschöpfend und dem Zwecke genügend ist sie, wenn man erwägt,
dass alle die bei der Erziehung einer Person einschlagenden Dinge
sich unmöglich durch gesetzliche Einzelvorschriften regeln lassen,
dass alle die hier nothwendigen Massnahmen dem einsichtigen Er-
messen des Vormundes anheimgestellt werden müssen und dass
es sich deshalb auch vor Allem nur darum handeln kann, für das
so bedeutungsvolle Amt eines Vormundes geeignete Personen zu
gewinnen und deren Thätigkeit in geeigneter Weise zu überwachen.
Das ist auch die Richtung, in der sich das Interesse der Gemeinde-
bezw. Armenbehörden an der Sache bewegt, denn gemeiniglich
sind (von seltenen Ausnahmen abgesehen) es nur die Fälle, wo
von einer Vermögensverwaltung keine Rede ist, welche eine Mit-
wirkung der Gemeindebehörde und ihrer Organe bei der Erziehung
des Unmündigen erheischen. Das Nähere soll nach den Motiven
dem Einführungsgesetze und den Ausführungsgesetzen der Einzel-
Archiv für öffentliches Recht. XI. 1. 4