Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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jetzt nur in Preussen bestandene Einrichtung so gut gewirkt und 
solche Erfolge aufzuweisen, dass durch dieselben die Uebertragung 
auf den weiteren Kreis des Reiches und durch ihre Einführung 
die Beseitigung und der Ausschluss aller ähnlichen, einem gleichen 
Zwecke dienenden anderwärtigen Einrichtungen gerechtfertigt wird: 
Leider fällt bei einer Umschau, die wir zu dem Ende gehalten, 
die Antwort nicht in dem bejahenden Sinne aus, den man unter 
solchen Umständen sicher meint voraussetzen zu dürfen. Sei es 
gestattet, einige Urtheile hier anzuführen: 
Amtsrichter Dr. MÜNSTERBERG-Menden (jetzt Leiter des 
Hamburger Armenwesens) urtheilt in seinem oben bereits benützten 
Berichte: ? 
„Für Preussen ist durch die Verordnung die Einrichtung 
der Waisenräthe geschaffen, welche dem Gerichte bei Auswahl 
der Vormünder zur Seite stehen und die Aufsicht über das per- 
sönliche Wohl des Mündels und über seine Erziehung führen 
sollen; insbesondere sollen sie auch Mängel oder Pflichtwidrig- 
keiten, welche sie bei der körperlichen oder sittlichen Erziehung 
des Mündels wahrnehmen, dem Gerichte zur Anzeige bringen; 
auf der anderen Seite soll das Gericht den Waisenrath von der 
Bestellung des Vormundes in Kenntniss setzen und der Vor- 
mund demselben von Verlegung des Aufenthaltes des Mündels 
Nachricht geben. Dieses alles nimmt sich nun auf dem Papier 
sehr schön aus; wer aber die Verhältnisse kennt, der weiss, 
dass es in den allermeisten Fällen über eine ganz formalistische 
Verbindung des Gerichtes und des Waisenrathes nicht hinaus- 
kommt; dass ein Richter die Waisenräthe seines Bezirkes 
anders als durch Schriftwechsel kennen lernt, sind Ausnahme- 
fälle.“ — — — 
In dem Verwaltungsberichte des Magistrates zu Hildesheim 
2 Siehe denselben in Heft 8 der Schriften des deutschen Vereins für 
Armenpflege und Wohlthätigkeit S. 57—74. 
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