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für die Kinder gezahlten Unterhaltsgelder festgestellt wurde und
man nach dieser Richtung durch die Aufsicht sich beengt fühlte.
Viel übler aber war die Sachlage den aussereheliche Vätern
gegenüber, denn gegen diese mit der Klage auf Unterhaltsbeiträge
vorzugehen, liessen sich die betreffenden Mütter meist abhalten
durch die Befürchtung, durch eine solche Klaganstellung die Ge-
neigtheit zur noch möglichen Eheschliessung auf Seiten des
ausserehelichen Vaters vollends zu verflüchtigen und die von ihnen
vorgeschlagenen Vormünder liessen sich entweder zu gleichem
Verhalten bestimmen oder scheuten zu allermeist die Bemühungen,
die für sie eine Klagerhebung im Gefolge gehabt hätte, oder
wussten auch sonst die Sache nicht am rechten Ende anzufassen,
so dass die armen Kinder fast nur auf den kärglichen Unterhalt,
den die Mütter zu gewähren vermochten, oder auf die Opfer an-
gewiesen blieben, welche die allerdings oft rührende Hingabe
einzelner Zieheltern brachte.
Gerade zu der Zeit, als der Entwurf für das bürgerliche
Gesetzbuch mit der Aufforderung zur Veröffentlichung gelangte,
der Reichsregierung etwaige Abänderungsvorschläge zugehen zu
lassen, hatten einige recht drastische Vorkommnisse der oben an-
gedeuteten Art zu einer mehrfachen gegenseitigen Aussprache
zwischen dem dirigirenden Arzte unserer Ziehkinderanstalt, Herrn
Dr. med. TAuBE und mir, als damaligem Dezernenten für das
Armenwesen, geführt, bei der in uns beiden die Ueberzeugung
zum Durchbruche kam, dass dieser Unzulänglichkeit gegenüber
nur ein festes und zielbewusstes Ineinandergreifen der Vormund-
schaftsbehörde und der Verwaltungsbehörde Wandel schaffen
könne, nur über das Wie der Lösung waren wir noch nicht zu
einem abschliessenden Ergebnisse gekommen. Da sollte uns in
Folge einer Besprechung der einschlagenden Paragraphen des
Entwurfes, welche Herr Dr. TauBE in No. 78 der wissenschaft-
lichen Beilage der Leipziger Zeitung vom Jahre 1885 veröffent-
lichte und in welcher er seinen Erfahrungen auf diesem Felde