Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Zweck der Betreibung der Alimentationsprozesse für die in Rede 
stehenden Ziehkinder gegen Gewährung einer Entschädigung aus 
der Staatskasse zu machen sei, wie dies im Interesse einer zweck- 
mässigen Betreibung der Ehesachen für Arme mit Erfolg ge- 
schehen ist u.s.w. u.s.w. — —#, 
Diese Verordnung musste uns nach doppelter Richtung hin 
mit lebhafter Genugthuung und Freude erfüllen. Zunächst gab 
sie uns Zeugniss dafür, dass das Kgl. Ministerium der Justiz 
schon der rein menschlichen Seite der Angelegenheit sein so 
schätzbares Wohlwollen nicht vorenthalte, dann aber, und das war 
für uns das ungleich Wichtigere, schöpften wir aus derselben die 
Gewissheit, dass die höchste Justizbehörde des Landes sich an 
einem freundlichen aber thatlosen Wohlwollen nicht genügen lasse, 
sondern ihr Interesse an der Sache auch dadurch zu bethätigen 
geneigt sei, dass sie auf ihrem Gebiete einer Ordnung derselben 
die Wege ebnen und alle Anstände nach Kräften aus dem Wege 
räumen helfen wolle. 
Mit solcher Hoffnung auf ein glückliches Gelingen trat das 
hiesige Armenamt in die Verhandlungen mit der Vormundschafts- 
abtheilung des Kgl. Amtsgerichts ein. Ueberall ergab sich die 
erfreulichste Uebereinstimmung. Nur in einem Punkte wich das 
Armenamt von der in Vorschlägen niedergelegten Ansicht des 
Amtsgerichtes ab. Es glaubte bei der grossen Anzahl der Be- 
vormundeten den in der Person eines Privaten als Vormund 
liegenden „Reibungscoeffizienten“ in seiner Wirkung nicht unter- 
schätzen zu sollen und neigte sich daher der Anschauung zu, dass 
es im Interesse des Geschäftsganges, wie im Interesse des Publi- 
kums rathsamer sein möchte, an. die Stelle des privaten Vor- 
mundes durchaus die Person des Armenamtsvorsitzenden zu stellen. 
Dem freundlichen Entgegenkommen und der Förderung, die wir 
auch von Seiten des Kgl. Amtsgerichts fanden, hatten wir es zu 
danken, dass bereits Anfang Mai 1886 das Kgl. Ministerium auf 
Grund dieser Besprechungen folgende Bestimmungen über die
	        
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