5. Mit dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Bestimmungen
wird das Armenamt dem Amtsgericht ein Verzeichniss der zu
diesem Zeitpunkt bei der Ziehkinderanstalt beaufsichtigten
Kinder zugehen lassen, für welche der Vorstand des Armen-
amtes die Vormundschaft übernehmen soll. Ueber die nach
diesem Zeitpunkte erfolgende Ueberweisung ausserelelicher
Kinder, deren Bevormundung seitens des Vorstandes des Armen-
amtes stattfinden soll, an die Ziehkinderanstalt wird das Armen.
amt dem Amtsgericht besondere Mittheilung machen.
Die Einreichung des Verzeichnisses, bezw. die später erfol-
gende besondere Mittheilung gilt als Antrag auf Bestellung des
Vorstandes des Armenamtes zum Vormund für die betreffenden
Kinder.
Die Verpflichtung der Standesämter des Amtsgerichts-
bezirkes Leipzig zur Anzeige der unehelichen Geburten an das
Vormundschaftsgericht bleibt unverändert. Es sollen aber die
Standesämter zu Leipzig von dem dasigen Stadtrathe angewiesen
werden, die Aufnahme eines Ziehkindes in die Ziehkinder-
anstalt, soweit sie von derselben Kenntniss erlangen, in den
von ihnen zu erstattenden Anzeigen anzumerken.
6. Die Beendigung der Aufsicht der Ziehkinderanstalt wird
von dem Armenamte dem Amtsgerichte regelmässig, und zwar
wenn der Zeitpunkt dieser Beendigung im Voraus bestimmt
werden kann, vor dessen Eintritt angezeigt. —
So war die neue Grundlage beschaffen, auf welche wir das
Gebäude unseres Ziehkinderwesens übertragen hatten. Dass von der
tief einschneidenden Bestimmung in Punkt 1 Abs. 2 der schonendste
(ebrauch gemacht und ein sonst pflichtgetreuer bereits bestellter
Vormund gern beibehalten und nicht ohne Noth enfernt wurde,
möge nur beiläufig erwähnt sein. Es galt nun in der Handhabung
der neuen Einrichtung Erfahrung zu sammeln, um dem Kgl. Justiz-
ministerium, welches von derselben unterrichtet sein wollte, be-
richten zu können, in welcher Weise sich der Versuch bewähre