Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

5. Mit dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Bestimmungen 
wird das Armenamt dem Amtsgericht ein Verzeichniss der zu 
diesem Zeitpunkt bei der Ziehkinderanstalt beaufsichtigten 
Kinder zugehen lassen, für welche der Vorstand des Armen- 
amtes die Vormundschaft übernehmen soll. Ueber die nach 
diesem Zeitpunkte erfolgende Ueberweisung ausserelelicher 
Kinder, deren Bevormundung seitens des Vorstandes des Armen- 
amtes stattfinden soll, an die Ziehkinderanstalt wird das Armen. 
amt dem Amtsgericht besondere Mittheilung machen. 
Die Einreichung des Verzeichnisses, bezw. die später erfol- 
gende besondere Mittheilung gilt als Antrag auf Bestellung des 
Vorstandes des Armenamtes zum Vormund für die betreffenden 
Kinder. 
Die Verpflichtung der Standesämter des Amtsgerichts- 
bezirkes Leipzig zur Anzeige der unehelichen Geburten an das 
Vormundschaftsgericht bleibt unverändert. Es sollen aber die 
Standesämter zu Leipzig von dem dasigen Stadtrathe angewiesen 
werden, die Aufnahme eines Ziehkindes in die Ziehkinder- 
anstalt, soweit sie von derselben Kenntniss erlangen, in den 
von ihnen zu erstattenden Anzeigen anzumerken. 
6. Die Beendigung der Aufsicht der Ziehkinderanstalt wird 
von dem Armenamte dem Amtsgerichte regelmässig, und zwar 
wenn der Zeitpunkt dieser Beendigung im Voraus bestimmt 
werden kann, vor dessen Eintritt angezeigt. — 
So war die neue Grundlage beschaffen, auf welche wir das 
Gebäude unseres Ziehkinderwesens übertragen hatten. Dass von der 
tief einschneidenden Bestimmung in Punkt 1 Abs. 2 der schonendste 
(ebrauch gemacht und ein sonst pflichtgetreuer bereits bestellter 
Vormund gern beibehalten und nicht ohne Noth enfernt wurde, 
möge nur beiläufig erwähnt sein. Es galt nun in der Handhabung 
der neuen Einrichtung Erfahrung zu sammeln, um dem Kgl. Justiz- 
ministerium, welches von derselben unterrichtet sein wollte, be- 
richten zu können, in welcher Weise sich der Versuch bewähre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.