Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Bereits Mitte des Jahres 1889 befanden wir uns in der Lage, 
dies thun zu können. Vielleicht belehrt über die gemachten Er- 
fahrungen am besten der Wortlaut einer Eingabe, welche das 
hiesige Armenamt mit Zustimmung des Rathes unter dem 31. Aug. 
1889 an das Kgl. Amtsgericht richtete. Sie lautete dahin: 
„Als im Jahre 1886 zu dem zwischen dem geehrten Kgl. 
Amtsgerichte und dem ergebenst unterzeichneten Armenamte be- 
treffis der Bevormundung der der hiesigen Ziehkinderanstalt unter- 
stellten Kinder getroffenen Abkommen die Genehmigung des 
hohen Kgl. Ministerii der Justiz erbeten wurde, gingen Amts- 
gericht und Armenamt von der Ansicht aus, dass es rathsam und 
vorsichtigseinmöchte, den Versuch: „vormundschaftliche Funktionen 
einer Behörde in ihrer geschäftsleitenden Spitze zu übertragen“, 
zunächst in beschränkter Weise zu machen und erst dann, wenn 
man Erfahrung darüber gesammelt, ob die Massregel sich be- 
währe bezw. wie die Sache praktisch anzufassen und zu gestalten 
sei? die Kreise weiter zu ziehen. 
Die seit dem Inslebentreten des Abkommens verfiossene Zeit 
und stattgehabte Uebung dürften wohl genügen, um nun ein Ur- 
theil in der Sache abgeben zu können. Man meint diesseits das- 
selbe dahin aussprechen zu können, dass das getroffene Ab- 
kommen sowohl für beide Behörden, wie für das Publikum ein 
Nutzen und eine Erleichterung gewesen ist. Beide Behörden 
wurden der zeitraubenden Mühe überhoben, welche mit der Er- 
mittelung bezw. der Inpflichtnahme von für die Vormundschaften 
geeigneten Personen verknüpft ist, der zwischen Gericht und Vor- 
mund sich abspielende Verkehr konnte sich in den knappsten 
Formen bewegen, für beide Theile entfiel die oft zeitraubende 
Instruktion der Vormünder über ihre Obliegenheiten und Mass- 
nahmen in einzelnen an dieselben herantretenden Angelegenheiten, 
das Publikum wurde mit der Uebernahme von Vormundschaften 
verschont, die betrefienden ausserehelichen Mütter wussten, an 
wen sie sich zu wenden hatten und dass sie stets und ohne Zeit- 
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