Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Vermittelung des von der Gerechtigkeit abzuleitenden Strebens 
nach materieller Wahrheit begründen. Bei dieser der Rechts- 
pflege obliegenden Prozedur kann die höchste Gerechtigkeit nur 
gewahrt werden, wenn die beiden Grundlagen der Rechtsprechung, 
die faktische und rechtliche, in vollem Einklang stehen.“ Es ist 
dann weiter vom Verf. ausgeführt worden, dass die prinzipiell 
gebotene „Offizialmaxime* (sog. politisches oder Untersuchungs- 
prinzip) von der Natur der Privatrechte, über welche die 
freie Verfügung der konkurrierenden Berechtigten herrscht, 
alteriert werden muss und die Verfolgung jener seitens letzterer 
unter die sog. Dispositionsmaxime zu stehen komme, welche auf 
die strafrechtliche Verfolgung angewendet „Anklage“- auch „Par- 
teienprinzip* genannt wird. Die ursprüngliche aus der Gerechtig- 
keit als dem Rechtsausgleichungsprinzip abgeleitete „Offizialmaxime“ 
vermittelt allein die menschenmögliche Herstellung der sog. ma- 
teriellen Wahrheit, d. h. der geschichtsgetreuen Reproduktion des 
Thatbestandes einer Rechtsverletzung, und nur auf dieser Grund- 
lage kann ein Strafverfahren der Gerechtigkeitsidee entsprechen 
— und zwar nur im Einklang mit dem Wesen des Strafgesetzes, 
welches die Disposition über seine Geltung und Anwendung im 
einzelnen Fall nach seiner heutigen Entstehung im konstitutionellen 
Staate sowohl wie nach der beabsichtigten Wirkung, im äussersten 
Falle seiner geschehenen Uebertretung, dass „Strafe eintreten soll“, 
grundsätzlich und im allgemeinen ausschliesst — ausgenommen 
in denjenigen Fällen, wo die Natur der (resetzesverletzung die 
eines verletzten Privatrechts mehr als eines Öffentlichen Rechts 
in sich trägt und deshalb eine Verfügung über die Strafverfolgung 
nach den schwankenden Anschauungen der Kulturepochen mehr 
oder weniger eingeschränkt in die Hand des Verletzten gelegt 
wird, wie z. B. das Antragsrecht in der Novelle zum deutschen 
Strafgesetzbuch von 1876 eingeschränkt und dementsprechend 
die Strafverfolgung von Amtswegen erweitert worden ist. Bei 
Aufstellung der sog. Antragsdelikte ist ein das staatliche Straf-
	        
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