Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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recht und die staatliche Strafpflicht beherrschendes Gresellschafts- 
recht anerkannt worden, indem die privatrechtliche Disposition 
des Verletzten den Eintritt der Strafrechtspflege bezw. deren Be- 
endigung durch Richterspruch bedingt. 
Wie weit spezifische Formen des Verfahrens sich an die 
beiden Prozessmaximen des bürgerlichen und peinlichen Prozesses 
organisch anschliessen, das hat Verf. damals darzuthun versucht 
und besonders das organisierte d. h. mit aktueller Vertretung der 
Parteiinteressen vor Gericht ausgestattete Strafverfahren als „kon- 
tradiktorischen Untersuchungsprozess nach der Offizialmaxime* zu 
kennzeichnen unternommen, ohne jedoch, was nicht im Plane lag, 
die Konsequenzen bis ins einzelne weiter zu verfolgen. Dies 
ist erst von nachfolgenden Schriftstellern, namentlich vom Ge- 
heimrat Professor Dr. Heinze in Heidelberg in Goltdammers 
Archiv Bd. XXIV (1876) S. 265ff. und Generalprokurator am 
obersten Gerichtshof zu Wien, Dr. GLASER, Handbuch des Straf- 
prozesses I 88 4 u. 20 geschehen. In Bezug auf den richtigen 
Gebrauch der Terminologien „Dispositions“- und „Offizialprinzip“ 
oder „Anklage*- und „Untersuchungsprinzip“ herrscht seit bald 
fünfzig Jahren in der Theorie noch immer eine störende Unsicher- 
heit, obschon Verf. in seiner oben erwähnten Schrift eine Be- 
griffsbegrenzung durch Unterscheidung der Grundsätze und der 
Formen des Strafprozessbetriebes zu schaffen versucht hatte. 
Dazu gab Veranlassung die verschiedene Unterstellung von an- 
einander liegenden Begriffen, wie sie seit den vierziger Jahren in 
den zahlreichen Arbeiten über Strafprozessreform zutage getreten 
war. An den Unterschied von Privatrechts- und öffentlichen 
bezw. Strafrechtsverhältnis als Ausgangspunkt für die verschie- 
denen Verfahren zur Ausgleichung oder Sühnung der geschaffenen 
Rechtsstörungen war anzuknüpfen. Dort bedingte die Natur der 
persönlichen Freiheit die freie Verfügung, wie sachlich, auch über 
die Rechtsverfolgung („Disposition“), hier aber die Staatspflicht 
zur Erhaltung der Rechtsordnung die Strafgesetzvollziehung in
	        
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