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recht und die staatliche Strafpflicht beherrschendes Gresellschafts-
recht anerkannt worden, indem die privatrechtliche Disposition
des Verletzten den Eintritt der Strafrechtspflege bezw. deren Be-
endigung durch Richterspruch bedingt.
Wie weit spezifische Formen des Verfahrens sich an die
beiden Prozessmaximen des bürgerlichen und peinlichen Prozesses
organisch anschliessen, das hat Verf. damals darzuthun versucht
und besonders das organisierte d. h. mit aktueller Vertretung der
Parteiinteressen vor Gericht ausgestattete Strafverfahren als „kon-
tradiktorischen Untersuchungsprozess nach der Offizialmaxime* zu
kennzeichnen unternommen, ohne jedoch, was nicht im Plane lag,
die Konsequenzen bis ins einzelne weiter zu verfolgen. Dies
ist erst von nachfolgenden Schriftstellern, namentlich vom Ge-
heimrat Professor Dr. Heinze in Heidelberg in Goltdammers
Archiv Bd. XXIV (1876) S. 265ff. und Generalprokurator am
obersten Gerichtshof zu Wien, Dr. GLASER, Handbuch des Straf-
prozesses I 88 4 u. 20 geschehen. In Bezug auf den richtigen
Gebrauch der Terminologien „Dispositions“- und „Offizialprinzip“
oder „Anklage*- und „Untersuchungsprinzip“ herrscht seit bald
fünfzig Jahren in der Theorie noch immer eine störende Unsicher-
heit, obschon Verf. in seiner oben erwähnten Schrift eine Be-
griffsbegrenzung durch Unterscheidung der Grundsätze und der
Formen des Strafprozessbetriebes zu schaffen versucht hatte.
Dazu gab Veranlassung die verschiedene Unterstellung von an-
einander liegenden Begriffen, wie sie seit den vierziger Jahren in
den zahlreichen Arbeiten über Strafprozessreform zutage getreten
war. An den Unterschied von Privatrechts- und öffentlichen
bezw. Strafrechtsverhältnis als Ausgangspunkt für die verschie-
denen Verfahren zur Ausgleichung oder Sühnung der geschaffenen
Rechtsstörungen war anzuknüpfen. Dort bedingte die Natur der
persönlichen Freiheit die freie Verfügung, wie sachlich, auch über
die Rechtsverfolgung („Disposition“), hier aber die Staatspflicht
zur Erhaltung der Rechtsordnung die Strafgesetzvollziehung in