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führte. Nach Vorgang von PLANcK in der systematischen Dar-
stellung des deutschen Strafverfahrens, 1857, hat ein grosser Teil
der Theoretiker (auch die Motive zur Reichs-Strafprozessordnung)
unter „Anklagegrundsatz“ die Eigentümlichkeit des Strafverfahrens
verstanden, dass die Strafgerichte in ihrer einschreitenden und fort-
gesetzten Thätigkeit zwar an die Prozessvoraussetzung eines
klägerischen Prozessbetriebes (des Anklägers) gebunden, dann
aber innerhalb des Klagerahmens frei nach dem ÖOffizialprinzip
zu handeln verpflichtet wie berechtigt seien. Dieser sog. An-
klagegrundsatz wäre sonach nur die Bezeichnung für eine Be-
schränkung des die richterliche Thätigkeit bestimmenden Offizial-
prinzips, welche früher in dem Rechtssprüchwort: „Wo kein
Kläger, da ist auch kein Richter“ zum Ausdruck gebracht war.
Das Offizialprinzip ist aber nicht bloss ein solches für die amt-
liche Thätigkeit der Gerichte, sobald diese nach dem Gesetz
(Prozessvoraussetzung der Gerichtshängigkeit) eintreten darf und
muss, sondern es bestimmt auch die Thätigkeit der Staatsanwalt-
schaft und ihrer Hülfsorgane („gerichtliche Polizei“) und ist so-
nach Prinzip für die staatlichen Organe der Strafrechtspflege.
Die Staatsklägerschaft ist regulär zur Strafverfolgung als Organ
der Strafrechtspflege für den Prozessbetrieb berufen und dazu
verpflichtet („Anklagemonopol“), ausnahmsweise für einzelne An-
tragsdelikte der Verletzte i.w.S. als Privatkläger zugelassen, auch
als Nebenkläger, in Gemässheit freier Verfügung darüber. Nun
kann aber durch Gesetz als Bestimmungsvoraussetzung für die
staatsamtliche Thätigkeit das Opportunitäts- oder das Legalitäts-
prinzip anerkannt sein, ausschliesslich das eine oder das andere,
oder auch jenes nur in besonderen Fällen als Ausnahme von
diesem, sodass die freie Verfügung über die Strafgesetzanwendung
und Vollziehung bis zum Richterspruch in die Hand des Staats-
klägers gelegt oder aber ganz ausgeschlossen, oder eine Be-
schränkung des einen Prinzips durch das andere seitens der
Strafgewalt im Gesetz geschaffen wird.