Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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lich gegeben, sondern auch seine Verwirklichung absolute 
Rechtspflicht ist. 
Der sachlich freien Verfügung stellt auch HrınzE das 
Offzialprinzip gegenüber, worin die Erfüllung des dem Staate ob- 
liegenden Strafamtes liege, und das Legalitätsprinzip sei für 
das Einschreiten der Staatsanwaltschaft eine der praktischen 
Konsequenzen daraus. Im Strafamt liege offenkundig die Ver- 
pflichtung des Staates, die Verbrechen, welche den Organen 
des Staates bekannt werden, zur Verantwortung zu ziehen. Allein 
das Strafrecht und die Strafpflicht des Staates seien nicht auf 
die zufällige Kenntnis der Staatsorgane von Verbrechensverüb- 
ungen beschränkt, sondern der Staat sei auch verpflichtet, zur 
Entdeckung der ihm zur Zeit noch unbekannten Verbrechen und 
Verbrecher thätig zu sein, auch überhaupt alle Erkenntnismittel 
zu sammeln, durch welche in irgend einer rechtlich erheblichen 
Beziehung Licht über den Sachverhalt verbreitet werden könne. 
Wenn aber von dem Staate etwa die Strafverfolgung nur inso- 
weit erfolge, als im Einzelfall ein Interesse des Staates an der 
Bestrafung erkennbar wäre (für wen? ist die Hauptfrage), so 
würde dem Staate als Strafberechtigten eine gewisse Dis- 
position über die Rechtsfolgen der Verbrechen zustehen. 
Aber wie die Einleitung des durch das Verbrechen geforderten 
Verfahrens nach dem Offizialprinzip der freien Verfügung des 
Trägers des Strafamtes entzogen sei, so auch alle Hemmung des 
eingeleiteten Strafverfahrens; im Gegenteil sei der Betrieb des- 
selben bis zur völligen Erledigung als selbstverständlich auch in 
den Gesetzen vorausgesetzter Grundsatz. Das Offizialprinzip wäre 
aufgegeben, wenn die Staatsorgane nach ihrem Belieben die Fort- 
führung des Verfahrens unterlassen wollten, was unzulässig und 
wovon nirgends die Rede sei (?). „In Beziehung auf Inhalt und 
Ergebnis des einzelnen Strafverfahrens äussert das Offizialprinzip 
seine Wirkung dahin, dass den Beteiligten, d. h. nicht nur dem 
durch das Verbrechen Verletzten, und dem Beschuldigten, son-
	        
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