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an, ob Gerechtigkeitsübung, Staatsschutz, Erhaltung der Rechts-
ordnung, Geltung der Staatsgewalt? und ob die Pflege Ver-
waltungs- oder Rechtspflege sein soll, bleibt unbeantwortet.
Aus der nächsten Aufgabe des Strafrerfahrens, im Einzelfall
vor allem die Schuld oder Nichtschuld (einen Gegensatz,
welcher ja im Zivilprozess schon die Notwendigkeit selbständiger
Vertretung des Angriffs und der Abwehr bedingt) festzustellen,
lässt sich allein prinzipiell richtig das Strafverfahren kon-
struieren und so hat es auch, wie die Rechtsvergleichung und
Geschichte lehrt, die Logik immer und immer wieder gethan.
Der Inquisitionsprozess war eine gewaltsame Entartung aller Pro-
zesslogik, aus dem politischen Absolutismus hervorgegangen, eine
Frucht des allverwaltenden Polizeistaates, der keine Menschen-
rechte kennen will — ein Macht- aber kein Rechtsverhältnis.
„Ein Prozess — führt KoHLER aus —, wo der vermeintliche
Kläger nicht das Recht hat, die Klage zurückzunehmen, wo der
vermeintliche Kläger verpflichtet ist, nicht nur seinem Gegner
gegenüber die allgemeinen Rechts- und Legalitätsschranken inne-
zuhalten, sondern auch im Interesse des Gegners positiv zu han-
deln, die nötigen Beweise zu erheben und zu wahren bei eigener
schwerer Pflichtverletzung ($ 158 Str.-P.-O.) — ein solcher Prozess
ist nicht Parteiprozess, sondern Prozess nach den Regeln des
Inquisitionsprozesses, wobei der Staatsanwalt als Gehilfe des
Richters fungiert. Nur dass der Angeklagte dem untersuchenden
Richter nicht, wie im ehemaligen entarteten Inquisitionsprozess,
als ein wehrloses medium eruendae veritatis gegenübersteht, son-
dern als ein Mensch mit vollen Menschenrechten, und dass diese
Menschenrechte heilig zu halten sind auch dem gegenüber, den
man als Verbrecher ansieht, und auch nicht zu gunsten eines an
sich sehr berechtigten Strafanspruchs des Staates gekränkt werden
dürfen. Das ist die Hauptsache: Der Beklagte mit dem Recht
der Passivität und mit dem Recht auf seine Unantastbarkeit, die
nur in bestimmten Richtungen und unter Begrenzung der höheren