Zwecke zu weichen hat!“ Diese Polemik steht offenbar noch
unter dem Einfluss der Vermischung von Grundsatz und Form
des Prozesses, indem unter „Parteiprozess“ ausschliesslich ein von
der freien Parteiverfügung über prozessuale Thätigkeiten ge-
leitetes Verfahren und unter Untersuchungsprozess ein ausschliess-
lich von Amtswegen geleitetes richterliches Verfahren verstanden
worden ist. Die Geschichte der Strafprozessreform in diesem
Jahrhundert weist gerade darauf hin, wie mit der Entwickelung
der Idee von den Menschenrechten, auch selbst das einer Ver-
brechensverübung Beschuldigten (ob mit Recht oder Unrecht?
steht ja in vielen Fällen bis zum Endurteil in Frage), die Rechts-
forderung in die Gesetzgebung überging, dass der Beschuldigte
gegenüber dem staatlichen Eingreifen in die Freiheit einer mit
Prozessrechten versehenen Person, Rechtssubjekt, auch selbst-
thätig zu seinem Schutz und mit einem Rechtsvertreter ver-
sehen sein dürfe, ja, in besonderen Fällen der Schutzbedürftig-
keit sein müsse, was sogar zu einer staatlichen Fürsorge für die
Parteivertretung geführt hat; vgl. des Verf. „Vorverfahren des
Deutschen Strafprozesses“, Giessen, 1893, 8.5 ff. 17 ff. Die
Organisierung der sich im Streite um die gesetzliche Not-
wendigkeit der Erfüllung der Staatspflicht zur Vollziehung der
Strafgesetze einerseits und die Unterwerfung unter diese seitens
des im Rechtsstreit Unterliegenden andererseits geltend machen-
den Thätigkeiten vor dem die der Beurteilung nach Gesetz und
Recht unterliegenden Thatsachen feststellenden und die Schuld-
und Strafanwendungsfrage entscheidenden Gericht herzustellen und
zwar im Geiste des Verfassungs- und heutigen Rechtsstaates gegen
den zurückgedrängten Absolutismus, war der Grundzug und
Zweck der Strafprozessreform und wird es bleiben mit einer
weiteren Entwickelung, mindestens in der Erhaltung des kon-
stitutionellen Systems, in dessen Fluktuierung bei dem engen Zu-
sammenhang zwischen dem Strafverfahren und den politischen
Strömungen der Parteimacht eine Aenderung in der Gesetzgebung