Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

Zwecke zu weichen hat!“ Diese Polemik steht offenbar noch 
unter dem Einfluss der Vermischung von Grundsatz und Form 
des Prozesses, indem unter „Parteiprozess“ ausschliesslich ein von 
der freien Parteiverfügung über prozessuale Thätigkeiten ge- 
leitetes Verfahren und unter Untersuchungsprozess ein ausschliess- 
lich von Amtswegen geleitetes richterliches Verfahren verstanden 
worden ist. Die Geschichte der Strafprozessreform in diesem 
Jahrhundert weist gerade darauf hin, wie mit der Entwickelung 
der Idee von den Menschenrechten, auch selbst das einer Ver- 
brechensverübung Beschuldigten (ob mit Recht oder Unrecht? 
steht ja in vielen Fällen bis zum Endurteil in Frage), die Rechts- 
forderung in die Gesetzgebung überging, dass der Beschuldigte 
gegenüber dem staatlichen Eingreifen in die Freiheit einer mit 
Prozessrechten versehenen Person, Rechtssubjekt, auch selbst- 
thätig zu seinem Schutz und mit einem Rechtsvertreter ver- 
sehen sein dürfe, ja, in besonderen Fällen der Schutzbedürftig- 
keit sein müsse, was sogar zu einer staatlichen Fürsorge für die 
Parteivertretung geführt hat; vgl. des Verf. „Vorverfahren des 
Deutschen Strafprozesses“, Giessen, 1893, 8.5 ff. 17 ff. Die 
Organisierung der sich im Streite um die gesetzliche Not- 
wendigkeit der Erfüllung der Staatspflicht zur Vollziehung der 
Strafgesetze einerseits und die Unterwerfung unter diese seitens 
des im Rechtsstreit Unterliegenden andererseits geltend machen- 
den Thätigkeiten vor dem die der Beurteilung nach Gesetz und 
Recht unterliegenden Thatsachen feststellenden und die Schuld- 
und Strafanwendungsfrage entscheidenden Gericht herzustellen und 
zwar im Geiste des Verfassungs- und heutigen Rechtsstaates gegen 
den zurückgedrängten Absolutismus, war der Grundzug und 
Zweck der Strafprozessreform und wird es bleiben mit einer 
weiteren Entwickelung, mindestens in der Erhaltung des kon- 
stitutionellen Systems, in dessen Fluktuierung bei dem engen Zu- 
sammenhang zwischen dem Strafverfahren und den politischen 
Strömungen der Parteimacht eine Aenderung in der Gesetzgebung
	        
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