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jagen“ und sich durch das Legalitätsprinzip beengt fühlen würde,
verkennt die Bedeutung und Tragweite der Bestimmung im Abs. 2
des $& 152 Str.-P.-O., dass er wegen aller gerichtlich strafbaren
und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten habe. Hier ist ihm
nicht bloss das Urteil über die zureichenden thatsächlichen An-
haltspunkte, sondern auch über die etwaige gerichtliche Straf-
und Verfolgbarkeit vorbehalten. Es fehlt zur Ergänzung einer
hier etwa möglichen Lücke nur die Zulassung der subsidiären
Privatklage, welche zur Verstärkung des Legalitätsprinzips dienen
würde, sofern seitens der Staatanwaltschaft eine Strafverfolgung
abgelehnt wäre,
84.
Immer ist unter dem Legalitätsprinzip zu einseitig nur die
Verpflichtung verstanden worden, die Strafverfolgung da eintreten
zu lassen, wo das (sesetz sie gebiete. Es reicht aber weiter,
indem es konträr die Unterlassung einer Strafverfolgung will, wo
das Gesetz sie nicht gebietet, d.h. wo es nicht anwendbar er-
scheint. Gegen Anstrengung von öffentlichen Klagen aus oppor-
tunen Gründen, auf höhere Weisungen, etwa nur zur Abschreckung
vor der Strafgewalt u. s. w. soll das Legalitätsprinzip ebenso
schützen wie gegen gesetzwidrige Unterlassung der Klageerhebung.
Der Unterschied von „legal“ und „opportun* ist ein in der
ganzen Rechtspflege, wie übrigens in der Verwaltung, häufig ge-
genübertretender; bei den Rechtsgesetzen indessen kann und darf
nur da eine Abweichung von der Strenge der gesetzlichen
Regelung der Rechtsverhältnisse eintreten, wo das Gesetz sie
ausdrücklich oder zweifellos stillschweigend in das Er-
messen oder in die freie Verfügung der Beteiligten gelegt hat.
Wo der Gesetzeswille hingegen ein absolutes Soll ausspricht,
nicht ein Darf oder Kann, da will er ausnahmslos verbinden und
es bindet die gesetzliche Gebotsmässigkeit (Legalität) alle
bei der Gesetzesanwendung Beteiligten zur Befolgung des Ge-
ar