Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 102 — 
jagen“ und sich durch das Legalitätsprinzip beengt fühlen würde, 
verkennt die Bedeutung und Tragweite der Bestimmung im Abs. 2 
des $& 152 Str.-P.-O., dass er wegen aller gerichtlich strafbaren 
und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten habe. Hier ist ihm 
nicht bloss das Urteil über die zureichenden thatsächlichen An- 
haltspunkte, sondern auch über die etwaige gerichtliche Straf- 
und Verfolgbarkeit vorbehalten. Es fehlt zur Ergänzung einer 
hier etwa möglichen Lücke nur die Zulassung der subsidiären 
Privatklage, welche zur Verstärkung des Legalitätsprinzips dienen 
würde, sofern seitens der Staatanwaltschaft eine Strafverfolgung 
abgelehnt wäre, 
84. 
Immer ist unter dem Legalitätsprinzip zu einseitig nur die 
Verpflichtung verstanden worden, die Strafverfolgung da eintreten 
zu lassen, wo das (sesetz sie gebiete. Es reicht aber weiter, 
indem es konträr die Unterlassung einer Strafverfolgung will, wo 
das Gesetz sie nicht gebietet, d.h. wo es nicht anwendbar er- 
scheint. Gegen Anstrengung von öffentlichen Klagen aus oppor- 
tunen Gründen, auf höhere Weisungen, etwa nur zur Abschreckung 
vor der Strafgewalt u. s. w. soll das Legalitätsprinzip ebenso 
schützen wie gegen gesetzwidrige Unterlassung der Klageerhebung. 
Der Unterschied von „legal“ und „opportun* ist ein in der 
ganzen Rechtspflege, wie übrigens in der Verwaltung, häufig ge- 
genübertretender; bei den Rechtsgesetzen indessen kann und darf 
nur da eine Abweichung von der Strenge der gesetzlichen 
Regelung der Rechtsverhältnisse eintreten, wo das Gesetz sie 
ausdrücklich oder zweifellos stillschweigend in das Er- 
messen oder in die freie Verfügung der Beteiligten gelegt hat. 
Wo der Gesetzeswille hingegen ein absolutes Soll ausspricht, 
nicht ein Darf oder Kann, da will er ausnahmslos verbinden und 
es bindet die gesetzliche Gebotsmässigkeit (Legalität) alle 
bei der Gesetzesanwendung Beteiligten zur Befolgung des Ge- 
ar
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.