Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Verordnungen, dem Ermessen bei der Auslegung und Anwendung 
ein Spielraum gelassen ist und dafür ausserhalb des Gesetzes 
Bestimmungsgründe gelegen sein dürften, dann können und 
dürfen auch Interessen, Zweckmässigkeitsrücksichten, selbst sub- 
jektive Gefühlsanschauungen zur Geltung kommen und leiten — 
aber immer nur soweit nicht ein gesetzliches Ge- und Verbot be- 
oder entgegensteht. Die Zweckmässigkeit (das Passende) oder 
Opportunität ist der Verwaltung eigen, erleidet jedoch auf dem 
Gebiete der Verwaltungspflege durch die Legalität als Gebot der 
Gesetz- und Rechtmässigkeit, neben der Billigkeit, eine Begren- 
zung. Die Kontrolle hierüber wird neuerdings in der Verwaltungs- 
rechtspflege vor zwei Instanzen, dem Verwaltungs- und Öber- 
verwaltungsgericht, besetzt von Justiz- und Verwaltungsbeamten, 
auf Anrufen mit einem endgiltigen Rechtsspruch geübt, worin, 
wie R. GNEIST in seinen bekannten Werken gezeigt hat, der 
Schwerpunkt des „Rechtsstaates® gelegen ist. In der Rechts- 
pflege der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit, wohin auch FR. OETKER, 
Konkursrechtliche Grundgedanken I, 1891, das Konkursverfahren 
rechnet, tritt die Regelung und Entscheidung seitens der Mit- 
wirkenden meist unter der freien materiellen Verfügung innerhalb 
der gesetzlichen Schranken ein, jedoch die Gerichte sind an erster 
Stelle an die gesetzliche Regelung gebunden und dürfen ausser- 
halb dieser nur dann nach Zweckmässigkeitsgründen regeln und 
entscheiden, soweit nicht das Gesetz entgegensteht und einem 
Beteiligten „fundatam intentionem“ giebt, d. h. den Anspruch oder 
die gesetzmässige Regelung der subjektiv zweckmässig erschei- 
nenden, selbst der objektiv zweckmässiger, als das Gesetz ordnet, 
erscheinenden Regelung vorgehen zu lassen. Es grenzt daher die 
freiwillige Rechtspflege nahe an die Verwaltungspflege. 
Selbst auf dem Gebiete der streitigen Zivilrechtspflege tritt 
der Gegensatz von Legalität und Opportunität häufig genug her- 
vor: soweit eine materielle Verfügung in Frage steht, sind die 
„prozessualischen Rechtsgeschäfte (WENDT und TRUTTER) der
	        
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