Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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als Grundlage einer dem Strafgesetz entsprechenden Anwendung 
im Geiste der Gerechtigkeit, welche im einzelnen Fall nur dann 
erreicht: wird, wenn der vom Gesetz vorausgesetzte T'hatbestand 
sich auch im Fragefall als erfüllt nachweisen lässt. Um diese 
Thatbestandsdeckung möglichst herbeizuführen, kann es nicht den 
Zufälligkeiten einer in der Willkür Beteiligter liegenden Wahr- 
heitsermittelung überlassen bleiben, sondern dem Staat fällt die 
Verpflichtung zur Gerechtigkeitsübung überall zu, also auch in 
der Thatsachenfeststellung von Amtswegen die Beweise sammeln 
und erheben zu lassen, „um das zu ergründen, was sich wirklich 
zugetragen hat“, d. i. im Gegensatz zur formellen, bezw. Partei- 
wahrheitserforschung die staatliche oder Wahrheitserforschung 
von Amtswegen, und sofern sie gleichmässig nur durch das 
Richteramt erfolgt, von Richteramtswegen, womit nicht gesagt ist, 
dass nicht auch von den Prozessbeteiligten zur Herstellung der 
sog. materiellen Wahrheit mitgewirkt werden könne und solle. 
Diese ist also die für ein möglichst gerechtes Urteil nach 
Massgabe des Strafgesetzes von Richteramtswegen zu ermittelnde 
Wahrheit des Verbrechensvorganges durch amtliche Stoffsamm- 
lung und Beweiserhebung behufs der gerechten Strafgesetz- 
anwendung nach dem Legalitätsprinzip, das die ganze Straf- 
rechtspflege und jeden einzelnen Strafprozess von Anfang bis zu 
Ende beherrschen soll und für alle Organe der ersteren als 
Heischesatz des obersten Prinzips der Gerechtigkeit für den 
Prozessbetrieb leitend ist. 
Es ergiebt sich hiernach, dass der Grundsatz der Erforschung 
materieller Wahrheit ein von dem Gerechtigkeits- und Legalitäts- 
prinzip erst abgeleiteter Grundsatz ist. Zu seiner Durchfüh- 
rung verhilft ausreichend nur die staatliche, besonders richter- 
liche Thätigkeit — im Offizialverfahren durch staatliche Beamte 
der Strafgesetzvollziehung (Anklage-, Verteidigungs- und Richter- 
amt). Die Offizialmaxime hängt mit dem Legalitätsprinzip aufs 
engste zusammen und tritt in einen zweifachen Gegensatz zu der
	        
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