Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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beschränkt die Opportunität auf die gesetzlichen Ausnahmen, in- 
dem er verwirft, „dass strafbare Handlungen bestimmter Art fort- 
dauernd in grosser Anzahl unter Kenntnis und Duldung der 
Polizei begangen werden, wie die mit der Prostitution zusammen- 
hängenden, Zweikämpfe, Wucher, Duldung von Glücksspielen, 
Nahrungsmittelfälschungen u. s. w. Die Schwierigkeit, welche an 
und für sich für das materielle Strafrecht besteht, wird auf das 
Prozessrecht abgewälzt, damit aber auf eine Ueberwindung der- 
selben überhaupt verzichtet und der Strafrechtspflege der Cha- 
rakter des Zufälligen, Launenhaften gegeben. Diejenigen Oppor- 
tunitätsgründe, welche von Anhängern dieses Prinzips einiger- 
massen mit Recht angeführt werden, lassen sich fast durchweg 
auf materiell-rechtliche Gesichtspunkte zurückführen®. 
Sehr richtig bemerkte Heinze a. a. OÖ. S. 295 Anm. 2 gegen 
den damaligen Hauptverfechter des Opportunitätsprinzips, den 
chemaligen österreichischen Justizminister Dr. GLASER, aus dessen 
Feder die österreichische Strafprozessordnung von 1873 geflossen 
ist, dass die Entscheidung über die Einleitung eines bestimmten 
Strafprozesses nicht Administrativangelegenheit, sondern 
prozessualische Verfügung sei — und einstweilen sei beigefügt: 
als Staatspflicht. 
8 6. 
Das Legalitätsprinzip ist „ein staatsrechtliches Prinzip 
ersten Ranges“ (LABAnD, Staatsrecht II S 87). 
Die Entscheidung der Frage, ob die öffentliche Rechtspflege 
von der Regierung im einzelnen Falle suspendiert werden könne 
oder dürfe? kann im konstitutionellen Staate prinzipiell nicht 
der Verfügung der sog. Justizverwaltung als Verwaltungssache 
überlassen bleiben, weil sie eine Grundrechtsfrage aus Verfassungs- 
sätzen bildet; sie bedarf durchaus einer festen gesetzlichen 
° Ueber den Entwickelungsgang des Streites um diese beiden Prinzipien 
seit v. GNEIST, GLASER, SUNDELIN, u. a. m. siehe v. KriEs a. a. 0. S. 266 
Anm. 1 die das. angeführte Litteratur.
	        
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