Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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belegt werden. Mancherlei sind die Handlungen, die der Staat 
infolge der sich selbst auferlegten Verpflichtung vorzunehmen hat. 
Die sämtlichen Akte der Strafgerichtsherrlichkeit i. w. S. oder 
Strafgerichtsbarkeit gehören hierher: Die Sorge für die Straf- 
gerichte, die Verpflichtung der Richter auf das bestehende Recht, 
die Bestellung des öffentlichen Anklägers, die ganze Strafgesetz- 
gebung, die Sorge für die Strafvollstreckung; dies alles sind Aus- 
führungshandlungen jener kurzen, aber inhaltsreichen Pflicht.* 
Auf 8. 22 a. a. ©. bemerkt Bınpıng zur Ausschliessung einer 
etwaigen Ausnahme von dem SNatze, dass das Verbrechen eine 
Strafpflicht des Staates begründe, welche aus 88 4 und 5 des 
St.-G.-B.’s nur für ein bestehendes Recht zu strafen bezüglich 
der namhaft gemachten im Auslande verübten Verbrechen ab- 
geleitet werden möchte, noch Folgendes: „Es ist aber die Strafe 
ein Schwert ohne Griff, das den mitverletzt, der es führt; strafen 
ist eine empfindliche Bürde des Staates und eine willkürlich 
zu übende Strafbefugnis ist des Staates unwürdig. Eine 
Selbstbelastung darf der Staat nur vornehmen infolge einer Pflicht; 
soweit er diese Pflicht nicht auffindet, ist seine Pflicht nicht zu 
strafen: ein Raum für ein Strafrecht ohne Strafpflicht ist 
undenkbar.* — 
Lediglich durch die Theorie der Strafrechts- und Prozess- 
rechtslehre, besonders durch mancherlei Schriften verschiedener 
Staatsanwälte (v. BuTTEL, HAAGER, SUNDELIN, V. (GROSS, 
SCHWARZE, V. STEMANN, DALCKE u. a. m.) hat sich eine Ver- 
schiebung in der Begründung der Strafverfolgung von Staats- 
oder Amtswegen im Laufe der Jahrzehnte seit 1848 vollzogen, 
ganz besonders durch GLASsERr’s Prinzip der Strafverfolgung in 
dessen Gesammelten Schriften a. a. O. Während nach 1848 zur 
Begründung der vom Staat zu übernehmenden Strafverfolgung 
eine Pflicht des Staates, das Strafgesetz im Falle einer Ver- 
letzung um Geltung seiner selbst willen oder zur Erhaltung der 
Rechtsordnung zu vollziehen, aufgestellt und noch über die Be- 
Archiv für öffentliches Recht. XII. 1. 8
	        
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