Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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rechtigung zur Strafverfolgung gesetzt ward, wurde nach und 
nach die Strafgewalt und das Strafrecht i. s. S. als Rechtsfolge 
der Strafgesetzverletzung, der „Strafanspruch“ in Parallele 
mit der freien Verfügung Privater über ihre Rechtsverfolgung in 
den Vordergrund geschoben, sodass der Inhaber der Strafgewalt 
oder ihrer Ausübungsbefugnis, die „Justizverwaltung* auf die 
Strafgesetzvollziehung — ohne Angabe von Gründen, wenn auch 
nur „im Öffentlichen Interesse“ dies geschehen solle, verzichten, 
andererseits die Weisung zu einer strafrechtlichen Verfolgung an 
ihre Organe erteilen dürfe. Das war thatsächlich die Unter- 
ordnung des Legalitätsprinzips unter das Opportunitätsprinzip 
mit der Folge der Ausschliessung der Öffizialmaxime in mate- 
rieller Beziehung durch die Dispositionsmaxime. 
Die Staatsanwaltschaft sollte als Vertreterin der Strafansprüche 
des Staates, jeweilig nach der Weisung ihrer Auftraggeberin, der 
obersten Justizverwaltung, den im Strafgesetz liegenden Imperativ 
zur Geltung bringen oder nicht. Diese Doktrin erschien gegen- 
über der Bedeutung des Strafgesetzes als die Verwaltungspraxis 
des Bureaukratismus absoluter Staatsregierungstendenzen und 
liess sich mit der vom konstitutionellen System gefor- 
ten Ausschliessung aller Kabinets- oder Ministerial- 
justiz nach Massgabe der deutschen Verfassungen nicht 
vereinbaren; denn die Strafgesetze beruhen auf der Verab- 
schiedung der Vertreter der Staatsangehörigen mit der Staats- 
regierung und daher kann und darf ihr Vollzug ohne Ver- 
fassungsverletzung von der Justizverwaltung nicht gehemmt 
werden. Mit der Ueberordnung der Interessensphäre des Staates 
oder auch unter Umständen der Regierung über die Gesetzes- 
herrschaft suchte man eine Stärkung der Staatsgewalt gegenüber 
der Gesellschaft zu erreichen, welche die Sicherung vor ungerecht- 
fertigten Angriffen auf die Freiheit ihrer Mitglieder fordert, ebenso 
wie die gleiche Behandlung aller vor dem Gesetze; aber damit 
wurde ein unüberwindliches Misstrauen im Volke gegen eine auf-
	        
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