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richtige Gerechtigkeitsübung in der Strafrechtspflege wachgerufen,
welches dem Ansehen der Gesetze wie der sie handhabenden
Staatsorgane mehr schadet, als jene vermeintliche Stärkung ihres
Ansehens Nutzen zu bringen vermag. Darüber mag man sich
nicht hinwegtäuschen. Worin das „öffentliche Interesse“, dem
das Legalitätsprinzip weichen sollte, bestehe, namentlich wie weit
seine Grenzen reichen sollten, um es von unmotivierter Willkür
scheiden zu können, wo die Ministerverantwortlichkeit für Ver-
letzung der Gleichheit vor dem Strafgesetze oder für angestrengte,
jedoch ungerechtfertigte Strafverfolgung, für Untersagung einer
Strafverfolgung in an sich geeigneten, unter ein Strafgesetz ge-
hörenden Fällen, überhaupt wegen Eingriffen in die Strafrechts-
pflege, reichen sollte, wenn und wo die ein „öffentliches Inter-
esse* nur vorschiebenden Organe von der Gesellschaft zur Ver-
antwortung gezogen werden könnten, darüber schwiegen die Staats-
doktrinäre oder verschanzten sich hinter die staatsrechtliche Phrase:
„Der König kann nicht Unrecht thun“, in dessen Namen und Auf-
trag die Organe die Strafgewalt auszuüben hätten.
Auch die Erklärung, z. B. in den Motiven zur österreichischen
St.-P.-O. von 1873, dass unter dem „öffentlichen Interesse“, von
dem die Leitung der Strafrechtspflege durch die Justizverwaltung
auszugehen habe, nur das Rechtsinteresse oder die Erzielung
eines gerechten Richterspruches, nämlich dass kein Schuldiger
der verdienten Strafe entgehe, aber auch umgekehrt kein Un-
schuldiger zur Strafe verurteilt werde, auch dass die Strafrechts-
pflege mit den Ansprüchen der bürgerlichen Freiheit in Ueber-
einstimmung (durch die Stellung der Verteidigung in der Haupt-
verhandlung) gebracht werde’, vermochte nicht Garantie gegen
Willkürlichkeiten bei Vorschiebung des „öffentlichen Interesses“
zu geben, ganz besonders im Vorverfahren, das so erheblich unter
” Bundesratsbevollmächtigter v. Mırtnacat im Plenum des deutschen
Reichstages; s. Hann, Materialien zur St.-P.-O. I, S. 501 und Motive zum
Entwurf I der deutschen St.-P.-O.
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