Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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der meist unbekannten Beeinflussung durch die Justizverwaltung 
steht, zumal es mangels der Oeffentlichkeit sich der Kontrolle 
der dabei doch auch interessierten bürgerlichen Gesellschaft ganz 
entzieht, 
Die Motive zur österreichischen St.-P.-O. (von GLASER 
verabfasst) sagen, dass es im Öffentlichen Interesse liege, dass 
das Verbrechen bestraft und die durch dieses bewirkte Störung 
des öffentlichen Rechtszustandes wieder aufgehoben werde, und 
hieraus werden zwei für die gesamte Gestaltung der Strafrechts- 
pflege massgebende Sätze abgeleitet: 
1. Das Recht und die Pflicht des Staates für die Verfolgung 
und Bestrafung der Verbrechen zu sorgen und zwar selbst dann, 
wenn der durch das Verbrechen Verletzte sie nicht verlange oder 
sogar ihr Unterlassen begehre; 2. das Zurücktreten jedes Privat- 
interesses hinter das öffentliche Interesse, woraus eine allgemeine 
Pflicht abgeleitet wird, dazu beizutragen, dass der Schuldige der 
Strafe nicht entgehe, der Unschuldige von ihr nicht betroffen 
werde, eine Pflicht zur Offenbarung der Wahrheit. Allein damit 
stimmt wenig überein, wenn über dieses Interesse von den Dok- 
trinären und der Staatspraxis noch ein anderes, das „Rechts- 
interesse“ ausschliessendes, höheres „öffentliches Interesse“, mag 
man es Staatswohlfahrt oder Opportunität nennen, gesetzt wird, 
trotzdem dass das in $& 30 der österreichischen St.-P.-O. der 
Staatsanwaltschaft anvertraute „Interesse des Staates“ nach den 
Motiven kein anderes sein kann, als das vorstehend begrenzte 
der Legalität. Vollständig durchbrochen ist jedoch das Legali- 
tätsprinzip, wenn es auch in thesi anerkannt sein sollte, durch 
die breite Möglichkeit, dass vermöge ministerieller Weisungen 
nicht nur die Erhebung, sondern auch das Fallenlassen einer 
erhobenen Klage eintreten kann und zwar nach $$ 109, 112 in 
der Voruntersuchung und nach $ 227 vor Beginn der Haupt- 
verhandlung — im „Interesse des Staates“. Die Motive bemühen 
sich vergeblich, die „sich zeigende Besorgnis, dass die Staats-
	        
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