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der meist unbekannten Beeinflussung durch die Justizverwaltung
steht, zumal es mangels der Oeffentlichkeit sich der Kontrolle
der dabei doch auch interessierten bürgerlichen Gesellschaft ganz
entzieht,
Die Motive zur österreichischen St.-P.-O. (von GLASER
verabfasst) sagen, dass es im Öffentlichen Interesse liege, dass
das Verbrechen bestraft und die durch dieses bewirkte Störung
des öffentlichen Rechtszustandes wieder aufgehoben werde, und
hieraus werden zwei für die gesamte Gestaltung der Strafrechts-
pflege massgebende Sätze abgeleitet:
1. Das Recht und die Pflicht des Staates für die Verfolgung
und Bestrafung der Verbrechen zu sorgen und zwar selbst dann,
wenn der durch das Verbrechen Verletzte sie nicht verlange oder
sogar ihr Unterlassen begehre; 2. das Zurücktreten jedes Privat-
interesses hinter das öffentliche Interesse, woraus eine allgemeine
Pflicht abgeleitet wird, dazu beizutragen, dass der Schuldige der
Strafe nicht entgehe, der Unschuldige von ihr nicht betroffen
werde, eine Pflicht zur Offenbarung der Wahrheit. Allein damit
stimmt wenig überein, wenn über dieses Interesse von den Dok-
trinären und der Staatspraxis noch ein anderes, das „Rechts-
interesse“ ausschliessendes, höheres „öffentliches Interesse“, mag
man es Staatswohlfahrt oder Opportunität nennen, gesetzt wird,
trotzdem dass das in $& 30 der österreichischen St.-P.-O. der
Staatsanwaltschaft anvertraute „Interesse des Staates“ nach den
Motiven kein anderes sein kann, als das vorstehend begrenzte
der Legalität. Vollständig durchbrochen ist jedoch das Legali-
tätsprinzip, wenn es auch in thesi anerkannt sein sollte, durch
die breite Möglichkeit, dass vermöge ministerieller Weisungen
nicht nur die Erhebung, sondern auch das Fallenlassen einer
erhobenen Klage eintreten kann und zwar nach $$ 109, 112 in
der Voruntersuchung und nach $ 227 vor Beginn der Haupt-
verhandlung — im „Interesse des Staates“. Die Motive bemühen
sich vergeblich, die „sich zeigende Besorgnis, dass die Staats-