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anwaltschaft die ihr angewiesene Stellung zum Nachteile der Ge-
rechtigkeit missbrauchen könne“, zu heben, indem sie eine Kon-
trolle durch die Gerichte allerdings nicht zulassen, aber von der
Furcht der Staatsanwälte vor den $$ 101, 104, 105, 311 St.-G.-B.’s
oder vor „der scharfen Aufsicht der Vorgesetzten“, vor Absetz-
barkeit und Versetzlichkeit und der Verantwortlichkeit der Vor-
gesetzten für ihre Untergebenen und vor der subsidiären Privat-
klage sowie der öffentlichen Meinung erwarten, dass eine Ab-
lehnung oder Einstellung der Strafverfolgung aus Parteilichkeit
oder Nachsicht unterbleibe. Wie aber, wenn solche „im Interesse
des Staates“ auf höhere Weisung doch erfolgen muss, welcher
der einzelne Staatsanwalt mehr als dem Gesetze und seinem
Rechtsgewissen gehorchen muss — vermöge seiner Abhängig-
keit?!
Nach 8 154 der deutschen St.-P.-O. sind solche tiefgreifende
Widersprüche mit der Gerichtshängigkeit einer erhobenen öffent-
lichen Klage fast ganz ausgeschlossen, falls nicht etwa bedenk-
liche Umwege eingeschlagen würden. Schon die Motive zum
Entwurf I hoben hervor, dass die Staatsanwaltschaft, obwohl sie
im Strafverfahren in gewissem Sinne als Partei aufgefasst werden
könne, dies nicht in dem Sinne sei, dass ihr auch nach eröffneter
Untersuchung eine Verfügung über die Klage eingeräumt werden
könne; die Initiative der Strafverfolgung stehe ihr zwar zu, aber
habe sie einmal das Richteramt mit der Klage befasst, so ent-
spreche es ebenso dem Wesen der Strafsache als der Würde
des strafrichterlichen Amtes, dass der Fortgang der Sache
dann nicht mehr dem einseitigen Ermessen der Staatsanwaltschaft
unterstellt bleiben dürfe, die Klage vielmehr durch richterliche
Entscheidung ihre Erledigung finden müsse. Weiter suchen die
Motive noch folgende Beruhigung zu geben zu $ 153 das.: „Aus
dem Prinzip des Anklageprozesses folgt nicht, dass, wie im Zivil-
prozess, so auch im Strafprozess die Thätigkeit des Richters nach
jeder Richtung hin durch Anträge des Anklägers und des Be-