Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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anwaltschaft die ihr angewiesene Stellung zum Nachteile der Ge- 
rechtigkeit missbrauchen könne“, zu heben, indem sie eine Kon- 
trolle durch die Gerichte allerdings nicht zulassen, aber von der 
Furcht der Staatsanwälte vor den $$ 101, 104, 105, 311 St.-G.-B.’s 
oder vor „der scharfen Aufsicht der Vorgesetzten“, vor Absetz- 
barkeit und Versetzlichkeit und der Verantwortlichkeit der Vor- 
gesetzten für ihre Untergebenen und vor der subsidiären Privat- 
klage sowie der öffentlichen Meinung erwarten, dass eine Ab- 
lehnung oder Einstellung der Strafverfolgung aus Parteilichkeit 
oder Nachsicht unterbleibe. Wie aber, wenn solche „im Interesse 
des Staates“ auf höhere Weisung doch erfolgen muss, welcher 
der einzelne Staatsanwalt mehr als dem Gesetze und seinem 
Rechtsgewissen gehorchen muss — vermöge seiner Abhängig- 
keit?! 
Nach 8 154 der deutschen St.-P.-O. sind solche tiefgreifende 
Widersprüche mit der Gerichtshängigkeit einer erhobenen öffent- 
lichen Klage fast ganz ausgeschlossen, falls nicht etwa bedenk- 
liche Umwege eingeschlagen würden. Schon die Motive zum 
Entwurf I hoben hervor, dass die Staatsanwaltschaft, obwohl sie 
im Strafverfahren in gewissem Sinne als Partei aufgefasst werden 
könne, dies nicht in dem Sinne sei, dass ihr auch nach eröffneter 
Untersuchung eine Verfügung über die Klage eingeräumt werden 
könne; die Initiative der Strafverfolgung stehe ihr zwar zu, aber 
habe sie einmal das Richteramt mit der Klage befasst, so ent- 
spreche es ebenso dem Wesen der Strafsache als der Würde 
des strafrichterlichen Amtes, dass der Fortgang der Sache 
dann nicht mehr dem einseitigen Ermessen der Staatsanwaltschaft 
unterstellt bleiben dürfe, die Klage vielmehr durch richterliche 
Entscheidung ihre Erledigung finden müsse. Weiter suchen die 
Motive noch folgende Beruhigung zu geben zu $ 153 das.: „Aus 
dem Prinzip des Anklageprozesses folgt nicht, dass, wie im Zivil- 
prozess, so auch im Strafprozess die Thätigkeit des Richters nach 
jeder Richtung hin durch Anträge des Anklägers und des Be-
	        
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