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Verabschiedung zwischen dieser und der Staatsregierung hervor-
gegangene Gesetz auch für diese wie für alle Staatsorgane und
Staatsbürger bindend und zur Befolgung wie zur Vollziehung zu
bringen ist. Weshalb gerade für die Anwendung der Strafgesetze
mit Rücksicht auf den einzelnen Fall eine Ausnahme von jener
Grundregel des Rechtsstaates gemacht und dem ÖOpportunismus
eine Bresche in die Grundmauer des Konstitutionalismus eröffnet
werden soll, ist gar nicht verständlich, wenn nicht die ganze Be-
deutung des Strafgesetzes über den Haufen geworfen werden soll.
R. v. Gneist hat in seiner 1874 erschienenen Schrift: „Vier
Fragen“ u. s. w. S. 22, wie niemand vor und nach ihm, treffend
ausgeführt, dass Straf-Zivil- und Verwaltungsjustiz sich gegen-
seitig ergänzen als die Grundsäulen des konstitutionellen Staates,
dass aber die erste derselben weggenommen werde, sobald die
ganze Strafverfolgung ausschliesslich zur Disposition der zeitigen
Minister gestellt werde; jede konstitutionelle Ministerverwaltung
habe den Beruf der Durchführung neuer Gesetze und Mass-
regeln in Gemeinschaft mit einer ständigen und gewählten Re-
präsentation der Gesellschaft, für welche sie jederzeit in einen
Streit mit politischen Gegnern verwickelt werde; daher habe jedes
Ministerium insoweit eine Parteistellung, als es auf die Mit-
wirkung von beschliessenden Kammern verwiesen sei, während
doch jedes Gesetz und jede wichtige Regierungsmassregel nur
von bestimmten Grundsätzen über das Verhältniss von Staat
und Gesellschaft ausgehe: „Die Unparteilichkeit der Staatsgewalt,
um die es sich heute, wie in jeder Zeit, handelt, hat ihren -Sitz
vielmehr an einer anderen Stelle. Mögen konservative und liberale
Minister am Ruder sein, so muss die Handhabung von Ver-
fassung und Gesetz dieselbe bleiben. Die rechtliche und
sittliche Möglichkeit einer konstitutionellen Regierung beruht auf
der Voraussetzung, dass jeder Unterthan gleichen Rechtsschutz
finde, dass für die Minorität (die schwächeren oder missliebigen
Parteien und Klassen der Gesellschaft) dasselbe Strafgesetz,