Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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dasselbe Zivilgesetz, das gleiche Mass für Polizeiresolute, 
Steuereinschätzungen, Militäraushebung u. s. w. gelte wie für die 
herrschende Partei Das folgerichtige System der mini- 
steriellen Staatsanwaltschaft bedeutet nicht weniger als eine 
Ausserkraftsetzung der Strafgesetze zu gunsten der zeitigen 
Minister, der ihre Befehle ausführenden Beamten und schliesslich 
zu gunsten der Majorität. Das dem Könige versagte Abo- 
litionsrecht wird als Massenabolition vertrauensvoll in die Hände 
der von Parteistellungen abhängigen Minister gelegt.“ Weiter 
hob v. Gneist a.a. OÖ. S. 52 in der Abhandlung: „Staatsanwalt- 
schaft und Privatklage“ hervor, wie bei dem Streite über die Ge- 
samtordnung des deutschen Strafverfahrens Fachkriminalisten und 
Politiker dieselbe Sache von je zwei Seiten, nur nicht von der 
staatsrechtlichen, angesehen und die unfertige Vorstellung ge- 
habt hätten, als ob die staatsrechtlichen Grundlagen des Ver- 
fahrens zur Theorie oder zur Politik gehörten; ein System der 
Strafverfolgung aber, das aktuell die Minister des Einzelstaates 
von der Befolgung der Strafgesetze entbinde, um sie desto schranken- 
loser den Parteieinflüssen des konstitutionellen Staates preiszugeben, 
werde bei der Reichsregierung keine Fürsprecher finden, denn 
wolle eine Ministerverwaltung nicht bloss Dienerin der Parteien 
werden, so müsse sie sich beizeiten dem Gesetze unterthan be- 
kennen. In dieser Erwartung hatte sich Gxeıst bei der Beratung 
der Entwürfe der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes im Reichstage getäuscht, denn die Regierungsvertreter 
setzten durch, dass dasin 88 152, 153 und 158 der St.-P.-O. kodifi- 
zierte Legalitätsprinzip mit der Aufnahme der 88 147 und 148 des 
4G.-V.-Ges. durchbrochen werden kann, wenn eine Staatsregierung 
es thun will. Was das unter ministeriellen Instruktionen („Leitung“ 
in & 148 a. a. O.) stehende Anklagemonopol der Staatsanwalt- 
schaft unter der Herrschaft des Opportunitätsprinzips bedeute, 
‚hat man in Preussen, wie GNEIST hervorgehoben, zur Konflikts- 
zeit in den Jahren 1850 bis 1858 und 1861 bis 1866, reichlich
	        
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