Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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mochte: „Dasselbe Bedürfniss, welches in dem stets wechselnden 
Verhältnis zwischen Staat und Gesellschaft einen Wechsel der 
Wahlen und der ministeriellen Verwaltung herbeiführt, bedingt 
auch einen gewissen Wechsel in der Richtung der Strafverfolgung“ 
— und nun knüpft v. Gxeıst daran eine Polemik gegen die 
„richterliche Inamovibilität des Staatsanwalts* und tritt für die 
Hierarchie der Beamten der Staatsanwaltschaft ein, der „Beweg- 
lichkeit der Polizei“ zuliebe. Damit wies er dieser Behörde an 
erster Stelle die Verwaltungsfunktion, an zweiter die ‚Justizfunktion 
des Anklägers im Strafprozess zu. Die Beweglichkeit der Polizei 
durch Konzentrierung aller Organe in der Staatsanwaltschaft, wie 
sie die französische „Gerichtliche Polizei* aufweist, hat sicher 
ihre grossen Vorteile und eine begrenzte Nachbildung davon findet 
sich im $ 153 des deutschen G.-V.-Ges. und in 88 159 und 187 der 
St.-P.-O., wodurch praktisch ein gewichtiger Schritt zur Erreich- 
ung energischer Angriffe der Strafverfolgung gethan worden ist; 
allein nur in der Vorbereitung des Hauptverfahrens, in dem Vor- 
verfahren (besonders der Ermittelung seitens der Staatsanwalt- 
schaft und der gerichtlichen Voruntersuchung) tritt die Kriminal- 
polizei zur Hülfe der Staatsanwaltschaft und Gerichte in Thätig- 
keit, während der Beruf der Staatsanwaltschaft für den Prozess- 
betrieb ein durch das ganze Strafverfahren hindurchgehender 
ist und dafür ganz andere Gesichtspunkte in Frage kommen, als 
nur die Beweglichkeit der Polizei und Zweckmässigkeit, der gegen- 
über von der Justiz recht sehr zu beachtende Schutzgrenzen gegen 
Machtüberschreitungen notwendig sind, damit nicht auf leichte, 
zweideutige und zweifelhafte Beweisannahmen hin, unter dem Ein- 
fluss einseitiger Auffassung und Beurteilung, Unschuldige verfolgt 
und nicht Zwangsmittel entgegen der gesetzlichen Beschränkung 
angewendet werden. 
„Der Geist unbeugsamer, jeder Willkür fremder, nur das 
-Gesetz befolgender Gerechtigkeit“, den der Generalstaatsanwalt 
für das Königreich Sachsen, wo das Legalitätsprinzip stets hoch
	        
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