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derartigen Falle zunächst der Beurteilung der höchsten Stelle
unterbreite, damit diese darüber, ob überhaupt und eventuell, in
welcher Weise, kriminell oder disziplinarisch gegen den Lehrer
vorzugehen sei, Entschliessung fasse; vgl. des Verf. Schrift: „Die
Ueberschreitungen des Züchtigungsrechts, 1891, S. 50 ff. Hier-
mit würde die Staatsanwaltschaft auch anderen Abteilungen des
Staatsministeriums ausser der obersten Justizverwaltung unterstellt
werden und in der That hat sich hie und da die Praxis eingebür-
gert, dass mit Umgehung der leitenden Spitze der Staatsanwalt-
schaft an diese aus einer anderen Ministerialabteilung, z. B. der
für die Finanzen wegen Steuerhinterziehung, unmittelbar Wei-
sungen zur Strafverfolgung ergehen mit der Aufforderung, über
den Ausgang der Untersuchung dahin Bericht zu erstatten. Es
ist daher nicht zu verwundern, wenn vorsichtige Staatsanwälte
vor ihrem Einschreiten in bedenklichen Fällen, z. B. bei dem Ge-
rücht von einer Steuerhinterziehung seitens eines Beamten, erst
bei der Regierung anfragen, ob es ihr genehm sei, die Sache zur
Untersuchung zu bringen? vielleicht nur um Aufsehen zu ver-
meiden, das aber weit geringer sein dürfte, als dasjenige, was
durch die Unterlassung einer Untersuchung erregt wird gegen-
über den sonst mit Eifer betriebenen Untersuchungen wegen
Steuerhinterziehungen der Nichtbeamten. Durch Verletzung der
gleichen Behandlung vor dem Strafgesetz wird das Vertrauen
zur Rechtspflege bekanntlich ebenso wie das allgemeine Rechts-
gefühl schwer geschädigt.
(GLASER war ganz richtig davon ausgegangen, dass die Straf-
verfolgung ein Attribut der vollziehenden Gewalt sei, dass die
Sorge für den Vollzug der Gesetze wegen der Unentbehrlichkeit
für das Wohl der Staatsgewalt, Recht wie Pflicht sei, die Unter-
lassung der Ausübung des Rechts eine Pflichtverletzung ent-
halte (also doch die Ausübung des Rechts an erster Stelle
eine Pflicht!), wenn sie auf Indolenz, Zaghaftigkeit, Parteilich-
keit oder anderen verwerflichen Motiven beruhe, und um so ernster